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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art141 Abs1;Rechtssatz
Die Legitimation zum Einschreiten für eine Wählergruppe ist verschieden, je nachdem ob die Wahl in den Fachgruppenausschluss oder die Wahl des Vorstehers der Fachgruppe und seiner beiden Stellvertreter angefochten werden soll. Wird die Wahl in den Fachgruppenausschuss angefochten, ist zum Einspruch gegen die Ermittlung und zur Beschwerde an den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie sowie in der weiteren Folge zur Beschwerde an den VwGH der Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe legitimiert. Wird hingegen die Wahl des Vorstehers der Fachgruppe und seiner beiden Stellvertreter angefochten, ist zum Einspruch und zur Beschwerde an den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie sowie in der weiteren Folge zur Beschwerde an den VwGH der Listenführer der im Fachgruppenausschuss vertretenen Wählergruppen berufen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001493.X02Im RIS seit
03.04.2003