RS Vwgh 1976/2/18 0513/75

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Veröffentlicht am 18.02.1976
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Index

L66206 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Steiermark
L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §68 Abs3;
FlVfGG §1 Abs2 Z2 impl;
FlVfGG §39 impl;
FlVfGG §6 impl;
FlVfGG §9 impl;
GSGG §16 impl;
GSLG Stmk §2 Abs4;
ZLG Stmk 1971 §18;
ZLG Stmk 1971 §31 Abs3;
ZLG Stmk 1971 §48;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass der Abschluss eines Übereinkommens über Einräumung von Bringungsrechten während eines Zusammenlegungsverfahrens eine schwere volkswirtschaftliche Schädigung darzustellen vermag (d.h. durch das Übereinkommen werden Sonderinteressen der Vertragsparteien verfolgt, die Rückwirkungen auf alle übrigen Beteiligten des Zusammenlegungsverfahrens haben und wird durch ein derartiges Übereinkommen nach dem GSLG in das gesamte Zusammenlegungsverfahren - insbesondere in die Erstellung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen - eingegriffen, wodurch Sinn und Zweck des Flurbereinigungsverfahrens vereitelt werden kann, daher die Aufhebung nach § 68 Abs 3 AVG möglich).Ausführungen darüber, dass der Abschluss eines Übereinkommens über Einräumung von Bringungsrechten während eines Zusammenlegungsverfahrens eine schwere volkswirtschaftliche Schädigung darzustellen vermag (d.h. durch das Übereinkommen werden Sonderinteressen der Vertragsparteien verfolgt, die Rückwirkungen auf alle übrigen Beteiligten des Zusammenlegungsverfahrens haben und wird durch ein derartiges Übereinkommen nach dem GSLG in das gesamte Zusammenlegungsverfahren - insbesondere in die Erstellung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen - eingegriffen, wodurch Sinn und Zweck des Flurbereinigungsverfahrens vereitelt werden kann, daher die Aufhebung nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG möglich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000513.X01

Im RIS seit

21.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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