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L66206 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SteiermarkNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Ausführungen darüber, dass der Abschluss eines Übereinkommens über Einräumung von Bringungsrechten während eines Zusammenlegungsverfahrens eine schwere volkswirtschaftliche Schädigung darzustellen vermag (d.h. durch das Übereinkommen werden Sonderinteressen der Vertragsparteien verfolgt, die Rückwirkungen auf alle übrigen Beteiligten des Zusammenlegungsverfahrens haben und wird durch ein derartiges Übereinkommen nach dem GSLG in das gesamte Zusammenlegungsverfahren - insbesondere in die Erstellung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen - eingegriffen, wodurch Sinn und Zweck des Flurbereinigungsverfahrens vereitelt werden kann, daher die Aufhebung nach § 68 Abs 3 AVG möglich).Ausführungen darüber, dass der Abschluss eines Übereinkommens über Einräumung von Bringungsrechten während eines Zusammenlegungsverfahrens eine schwere volkswirtschaftliche Schädigung darzustellen vermag (d.h. durch das Übereinkommen werden Sonderinteressen der Vertragsparteien verfolgt, die Rückwirkungen auf alle übrigen Beteiligten des Zusammenlegungsverfahrens haben und wird durch ein derartiges Übereinkommen nach dem GSLG in das gesamte Zusammenlegungsverfahren - insbesondere in die Erstellung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen - eingegriffen, wodurch Sinn und Zweck des Flurbereinigungsverfahrens vereitelt werden kann, daher die Aufhebung nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG möglich).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000513.X01Im RIS seit
21.03.2003Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010