RS Vwgh 2007/1/30 2004/17/0096

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37299 Wasserabgabe Wien
L69309 Wasserversorgung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §5 Abs1;
WasserversorgungsG Wr 1960 §7 Abs2;

Rechtssatz

Werden die vorgeschriebenen Abgaben zur Gänze entrichtet, ist damit die Abgabenschuld erloschen und hat das Gesamtschuldverhältnis sein Ende gefunden (Hinweis E 14. Mai 1992, 92/16/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004170096.X03

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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