RS Vwgh 1976/2/24 0837/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1976
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §40 Abs1;
  1. VwGG § 40 heute
  2. VwGG § 40 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 40 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 40 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1540/64 E 28. Mai 1965 VwSlg 6714 A/1965 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH hat im Verfahren über Beschwerde nach Art 131 BVG, abgesehen von den für die Klärung von Prozeßvoraussetzungen erforderlichen Feststellungen, keine Beweisaufnahmen durchzuführen; er hat vielmehr, wenn keine Verfahrensmängel feststellbar sind, von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt auszugehen. (Es handelt sich um eine mehr oder minder selbstverständliche, immer wiederholte Erwägung, die aber hier ohne Bezugnahme auf die Rechtsprechung angestellt wird.)Der VwGH hat im Verfahren über Beschwerde nach Artikel 131, BVG, abgesehen von den für die Klärung von Prozeßvoraussetzungen erforderlichen Feststellungen, keine Beweisaufnahmen durchzuführen; er hat vielmehr, wenn keine Verfahrensmängel feststellbar sind, von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt auszugehen. (Es handelt sich um eine mehr oder minder selbstverständliche, immer wiederholte Erwägung, die aber hier ohne Bezugnahme auf die Rechtsprechung angestellt wird.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000837.X02

Im RIS seit

04.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten