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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs5;Rechtssatz
Zur gehörigen Rechtsverfolgung vor dem VwGH genügt die Vorlage einer Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Bescheides. Ein darüber hinausgehendes Kostenbegehren ist abzuweisen.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974000544.X05Im RIS seit
25.02.1976Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013