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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim WienNorm
ABGB §166a;Rechtssatz
Die Behörden der Jugendwohlfahrtspflege gehen bei der Festsetzung der Ersatzbeträge dann nicht fehl, wenn sie die Praxis der ordentlichen Gerichte in Unterhaltssachen als Richtschnur nehmen. Diese Ausführungen sind aber nicht dahin zu verstehen, dass es sich um eine vollkommen einhellige, in ganz Österreich geübte Rechtsprechung handeln müsse; eine solche Forderung wäre einerseits mit der richterlichen Unabhängigkeit, andererseits mit der Praxis der ordentlichen Gerichte in Unterhaltssachen - die wegen des grundsätzlichen Fehlens einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts ja von Gerichtshof zu Gerichtshof erster Instanz verschieden sein kann - nicht im Einklang. Wenn die Behörde einer im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides nicht nur in vereinzelten gerichtlichen Entscheidungen im Bereich eines Sprengels geübten Praxis (hier: der vorherrschenden Praxis im Bereich des Sprengels des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) folgt, so ist dies nicht rechtlich verfehlt (Hinweis E 13.2.1973, 0961/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974002309.X01Im RIS seit
07.03.2003