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L34009 Abgabenordnung WienNorm
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §14 Abs1;Rechtssatz
Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, die die Abgabenbehörde verpflichten würde, bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses nach Bezahlung der Schuld durch einen Schuldner einen Gebührenbescheid gegen den Mitschuldner zu erlassen (Hinweis E 19. Juni 1980, 1532/78). Dass die Beschwerdeführer dadurch nicht die Möglichkeit hatten, solche Bescheide anzufechten oder einen Anspruch auf Herabsetzung der ihres Erachtens "überhöht entrichteten" Wasser- und Abwassergebühren geltend zu machen, verletzt diese nicht in ihren Rechten. Die Miteigentümer an einer Liegenschaft haben es nämlich in der Hand, das Innenverhältnis nach Belieben zu gestalten, so auch ihre (gegenseitigen) Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Wasser- und Abwassergebühren zu vereinbaren (zB die Pflicht zur Verständigung der Miteigentümer bei Heranziehung durch die Abgabenbehörde bzw. die Pflicht, über Aufforderung Rechtsmittel gegen die Abgabenbescheide zu erheben; Hinweis E VfGH 7. März 1984, VfSlg 9973).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004170096.X04Im RIS seit
07.03.2007