RS Vwgh 2007/1/30 2004/17/0096

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37169 Kanalabgabe Wien
L37299 Wasserabgabe Wien
L69309 Wasserversorgung Wien
L82309 Abwasser Kanalisation Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §14 Abs1;
LAO Wr 1962 §5 Abs1;
VwRallg;
WasserversorgungsG Wr 1960 §20;
WasserversorgungsG Wr 1960 §7 Abs1 lita;
WasserversorgungsG Wr 1960 §7 Abs2;

Rechtssatz

Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, die die Abgabenbehörde verpflichten würde, bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses nach Bezahlung der Schuld durch einen Schuldner einen Gebührenbescheid gegen den Mitschuldner zu erlassen (Hinweis E 19. Juni 1980, 1532/78). Dass die Beschwerdeführer dadurch nicht die Möglichkeit hatten, solche Bescheide anzufechten oder einen Anspruch auf Herabsetzung der ihres Erachtens "überhöht entrichteten" Wasser- und Abwassergebühren geltend zu machen, verletzt diese nicht in ihren Rechten. Die Miteigentümer an einer Liegenschaft haben es nämlich in der Hand, das Innenverhältnis nach Belieben zu gestalten, so auch ihre (gegenseitigen) Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Wasser- und Abwassergebühren zu vereinbaren (zB die Pflicht zur Verständigung der Miteigentümer bei Heranziehung durch die Abgabenbehörde bzw. die Pflicht, über Aufforderung Rechtsmittel gegen die Abgabenbescheide zu erheben; Hinweis E VfGH 7. März 1984, VfSlg 9973).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004170096.X04

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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