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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
ABGB §5;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 84/10/0139 E 16. September 1985 VwSlg 11852 A/1985;Rechtssatz
Soweit § 23 Abs 3 NatschG Bgld 1961 für den Beginn des Fristenlaufes auf den "Eintritt der Rechtskraft des Bescheides" abstellt, sind darunter nur die im Abs 1 des zitierten Paragraphen angeführten Bescheide, nicht aber sonstige naturschutzbehördliche Bescheide zu verstehen.Soweit Paragraph 23, Absatz 3, NatschG Bgld 1961 für den Beginn des Fristenlaufes auf den "Eintritt der Rechtskraft des Bescheides" abstellt, sind darunter nur die im Absatz eins, des zitierten Paragraphen angeführten Bescheide, nicht aber sonstige naturschutzbehördliche Bescheide zu verstehen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001845.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.02.2019