RS Vwgh 1976/2/27 1845/75

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Veröffentlicht am 27.02.1976
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §5;
NatLSchV Neusiedlersee 1962 §1 idF 1965/026;
NatSchG Bgld 1961 §15 Abs1 idF 1974/009;
NatSchG Bgld 1961 §17 idF 1974/009;
NatSchG Bgld 1961 §23 Abs1 idF 1974/009;
NatSchG Bgld 1961 §23 Abs3 idF 1974/009;
NatSchG Bgld 1961 §23 Abs4 idF 1974/009;
VwRallg impl;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 84/10/0139 E 16. September 1985 VwSlg 11852 A/1985;

Rechtssatz

Ist ein Entschädigungsanspruch nach § 23 Abs 1 NatschG Bgld 1961, nicht innerhalb von drei Monaten nach Erklärung zum Naturschutzgebiet gestellt worden, so ist er durch Verschweigung erloschen. Dieser Anspruch ist nach Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 1974/9 nicht etwa deshalb wieder aufgelebt, weil es nunmehr für den Beginn des Fristenlaufes auf die Zustellung des grundbuchsgerichtlichen Beschlusses über die Ersichtlichmachung des Naturschutzgebietes ankommt und eine solche Zustellung bisher nicht erfolgt ist. Diesfalls wirkt mangels Übergangsbestimmungen in der Novelle diese nicht zurück (§ 5 ABGB).Ist ein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 23, Absatz eins, NatschG Bgld 1961, nicht innerhalb von drei Monaten nach Erklärung zum Naturschutzgebiet gestellt worden, so ist er durch Verschweigung erloschen. Dieser Anspruch ist nach Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 1974/9 nicht etwa deshalb wieder aufgelebt, weil es nunmehr für den Beginn des Fristenlaufes auf die Zustellung des grundbuchsgerichtlichen Beschlusses über die Ersichtlichmachung des Naturschutzgebietes ankommt und eine solche Zustellung bisher nicht erfolgt ist. Diesfalls wirkt mangels Übergangsbestimmungen in der Novelle diese nicht zurück (Paragraph 5, ABGB).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001845.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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