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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
ABGB §5;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 84/10/0139 E 16. September 1985 VwSlg 11852 A/1985;Rechtssatz
Ist ein Entschädigungsanspruch nach § 23 Abs 1 NatschG Bgld 1961, nicht innerhalb von drei Monaten nach Erklärung zum Naturschutzgebiet gestellt worden, so ist er durch Verschweigung erloschen. Dieser Anspruch ist nach Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 1974/9 nicht etwa deshalb wieder aufgelebt, weil es nunmehr für den Beginn des Fristenlaufes auf die Zustellung des grundbuchsgerichtlichen Beschlusses über die Ersichtlichmachung des Naturschutzgebietes ankommt und eine solche Zustellung bisher nicht erfolgt ist. Diesfalls wirkt mangels Übergangsbestimmungen in der Novelle diese nicht zurück (§ 5 ABGB).Ist ein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 23, Absatz eins, NatschG Bgld 1961, nicht innerhalb von drei Monaten nach Erklärung zum Naturschutzgebiet gestellt worden, so ist er durch Verschweigung erloschen. Dieser Anspruch ist nach Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 1974/9 nicht etwa deshalb wieder aufgelebt, weil es nunmehr für den Beginn des Fristenlaufes auf die Zustellung des grundbuchsgerichtlichen Beschlusses über die Ersichtlichmachung des Naturschutzgebietes ankommt und eine solche Zustellung bisher nicht erfolgt ist. Diesfalls wirkt mangels Übergangsbestimmungen in der Novelle diese nicht zurück (Paragraph 5, ABGB).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001845.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.02.2019