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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Kein Anspruch auf Schriftsatzaufwand für Anträge nach § 59 Abs 2 lit d VwGG zum Ersatz der Barauslagen, für die der Bfr gemäß § 76 Abs 1 AVG zunächst aufkommen mußte. Schriftsatzaufwand für zusätzlichen Antrag in Beschwerdepauschale enthalten.Kein Anspruch auf Schriftsatzaufwand für Anträge nach Paragraph 59, Absatz 2, Litera d, VwGG zum Ersatz der Barauslagen, für die der Bfr gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG zunächst aufkommen mußte. Schriftsatzaufwand für zusätzlichen Antrag in Beschwerdepauschale enthalten.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1973001518.X02Im RIS seit
11.11.2002