Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Beachte
vgl. Kundmachung Ktn. LGBl. 13, 14/1985 am 14. März 1985Leitsatz
Ktn. Bauordnung; Verstoß des §23 gegen Art18 B-VG wegen formalgesetzlicher Delegation; Aufhebung der ganzen, auf §23 gestützten V, der Ktn. Bauvorschriften 1980, mangels gesetzlicher GrundlageSpruch
I. §23 des Gesetzes vom 30. Juni 1969, mit dem eine Bauordnung für das Land Kärnten erlassen wird (Ktn. Bauordnung), LGBl. Nr.48/1969, wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. §23 des Gesetzes vom 30. Juni 1969, mit dem eine Bauordnung für das Land Kärnten erlassen wird (Ktn. Bauordnung), Landesgesetzblatt Nr.48 aus 1969,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 1. Dezember 1985 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
II. Die V der Landesregierung vom 9. Juli 1980, Z Verf-38/43/1980, mit der Bauvorschriften erlassen werden (Ktn. Bauvorschriften 1980), LGBl. Nr. 61/1980, wird als gesetzwidrig aufgehoben.römisch zwei. Die römisch fünf der Landesregierung vom 9. Juli 1980, Z Verf-38/43/1980, mit der Bauvorschriften erlassen werden (Ktn. Bauvorschriften 1980), Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1980,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 1. Dezember 1985 in Kraft.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Beim VwGH sind zu Z 82/06/0058, zu Z 82/06/0189, zu Z 84/06/0047 und zu Z 84/06/0095 vier Nachbarbeschwerden zu baubehördlichen Bewilligungsverfahren nach der Ktn. Bauordnung, LGBl. 48/1969, anhängig:1.1. Beim VwGH sind zu Ziffer 82 /, 06 /, 0058,, zu Ziffer 82 /, 06 /, 0189,, zu Ziffer 84 /, 06 /, 0047 und zu Ziffer 84 /, 06 /, 0095, vier Nachbarbeschwerden zu baubehördlichen Bewilligungsverfahren nach der Ktn. Bauordnung, Landesgesetzblatt 48 aus 1969,, anhängig:
In der Beschwerde zu Z 82/06/0058 ist insbesondere die Frage strittig, ob die Gemeindebehörden und die Ktn. Landesregierung als bel. Beh. die Bestimmung des §3 der (zufolge §23 Ktn. Bauordnung erlassenen) Ktn. Bauvorschriften 1980, LGBl. 61/1980, richtig auslegten und auf einem nach Meinung der Bf. (C P) wegen Rutschgefahr unbebaubaren Grundstück zu Recht eine Bauführung unter bestimmten Auflagen für zulässig erachteten. In der Beschwerde zu Z 82/06/0189 geht es vor allem um die Lösung des Problems, ob die Verwaltungsbehörde den nach §4 Ktn. Bauvorschriften 1980 von den Grundgrenzen des Bf. (W P) einzuhaltenden Abstand - ein Bebauungsplan der Gemeinde liegt nicht vor - richtig beurteilte. Einen im wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt betreffen die Beschwerden zu Z 84/06/0047 und zu Z 84/06/0095.In der Beschwerde zu Ziffer 82 /, 06 /, 0058, ist insbesondere die Frage strittig, ob die Gemeindebehörden und die Ktn. Landesregierung als bel. Beh. die Bestimmung des §3 der (zufolge §23 Ktn. Bauordnung erlassenen) Ktn. Bauvorschriften 1980, Landesgesetzblatt 61 aus 1980,, richtig auslegten und auf einem nach Meinung der Bf. (C P) wegen Rutschgefahr unbebaubaren Grundstück zu Recht eine Bauführung unter bestimmten Auflagen für zulässig erachteten. In der Beschwerde zu Ziffer 82 /, 06 /, 0189, geht es vor allem um die Lösung des Problems, ob die Verwaltungsbehörde den nach §4 Ktn. Bauvorschriften 1980 von den Grundgrenzen des Bf. (W P) einzuhaltenden Abstand - ein Bebauungsplan der Gemeinde liegt nicht vor - richtig beurteilte. Einen im wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt betreffen die Beschwerden zu Ziffer 84 /, 06 /, 0047 und zu Ziffer 84 /, 06 /, 0095,
1.2.1.1. Der VwGH stellte in diesen vier Beschwerdeverfahren die Anträge, der VfGH möge a) gemäß Art140 B-VG die Bestimmung des §23 Ktn. Bauordnung, LGBl. 48/1969, als verfassungswidrig (hg. Z G82/83, 139/84, 148/84) und b) gemäß Art139 B-VG die §§3 und 4 (V61/83) bzw. nur §4 (V25/84, 28/84), hilfsweise aber die Abs1 bis 6 und 9 des §4 der Ktn. Bauvorschriften 1980, LGBl. 61/1980, als gesetzwidrig aufheben (hg. Z V61/83, V25/84 und V28/84).1.2.1.1. Der VwGH stellte in diesen vier Beschwerdeverfahren die Anträge, der VfGH möge a) gemäß Art140 B-VG die Bestimmung des §23 Ktn. Bauordnung, Landesgesetzblatt 48 aus 1969,, als verfassungswidrig (hg. Z G82/83, 139/84, 148/84) und b) gemäß Art139 B-VG die §§3 und 4 (V61/83) bzw. nur §4 (V25/84, 28/84), hilfsweise aber die Abs1 bis 6 und 9 des §4 der Ktn. Bauvorschriften 1980, Landesgesetzblatt 61 aus 1980,, als gesetzwidrig aufheben (hg. Z V61/83, V25/84 und V28/84).
1.2.1.2. Begründend brachte der VwGH ua. wörtlich vor:
"... Die Bedenken des VwGH gegen §23 Kärntner Bauordnung gehen dahin, daß diese Gesetzesstelle im Zusammenhang mit §22 Kärntner Bauordnung, aber auch im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung nicht eine iS des Art18 Abs2 B-VG ausreichende Determination des Inhaltes der danach zu erlassenden Verordnung darstellt. Der VwGH verkennt hiebei nicht, daß unbestimmte Gesetzesbegriffe an sich in der Lage sein können, den Anforderungen nach Art18 Abs2 B-VG zu genügen, doch sind die vom Landesgesetzgeber hier gewählten Begriffe nach Meinung des Gerichtshofes zu unbestimmt, um daraus das gesamte materielle Baurecht ableiten zu können, wie es die 207 Paragraphen umfassenden Kärntner Bauvorschriften darstellen.
Gemäß Art18 Abs1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Nach Art18 Abs2 B-VG kann jede Verwaltungsbehörde aufgrund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Art18 Abs2 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber, Verordnungsermächtigungen derart zu gestalten, daß die zu erlassenden Durchführungsverordnungen den Gesetzestext nur präzisieren dürfen und daß der Inhalt der Verordnung im Gesetz bereits vorgezeichnet sein muß (vgl. insbesondere Mayer, Die Verordnung, S 33 und die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung). Art18 Abs2 B-VG fordert sohin, daß der Gesetzgeber inhaltlich bestimmte Regelungen erläßt, und es soll eine formalgesetzliche Delegation ausgeschlossen sein (Mayer, aaO, S 34). Der VfGH hat in seiner langjährigen Rechtsprechung in einer Reihe von Entscheidungen die Frage der ausreichenden Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung als das entscheidende Kriterium angesehen, mag auch die Grenzziehung zwischen einer noch ausreichenden Determination und einer verfassungsrechtlich unzulässigen formalgesetzlichen Delegation im Einzelfall schwierig sein (vgl. VfSlg. 4139/1962). Worauf es ankommt, hat der VfGH sehr deutlich in seinem Erkenntnis VfSlg. 176/1923 ausgesprochen, nämlich die von der Verfassung gezogene Grenze zwischen der Kompetenz der Gesetzgebung und der Verordnung zu wahren. Schon in diesem Erkenntnis und auch in der weiteren Rechtsprechung wurde insbesondere betont, daß nicht nur das 'ob', sondern auch das 'wie' der beabsichtigten Verordnung im Gesetz bereits vorgezeichnet sein muß. Da aus dem Gesetz alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden müssen (VfSlg. 2223/1951), darf es nicht angehen, dem Art18 Abs2 B-VG einen Inhalt zu geben, der eine die Gesetzgebung supplierende Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zuläßt (VfSlg. 4300/1962). Von der ausreichenden Determinierung hängt 'in beträchtlichem Maße die Effektuierung des Rechtsstaates ab' (VfSlg. 4139/1962). Diese Rechtsprechung hat der VfGH auch in jüngster Zeit nicht aufgegeben, wie etwa dem Erkenntnis VfSlg. 9227/1981 zu entnehmen ist. ...Gemäß Art18 Abs1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Nach Art18 Abs2 B-VG kann jede Verwaltungsbehörde aufgrund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Art18 Abs2 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber, Verordnungsermächtigungen derart zu gestalten, daß die zu erlassenden Durchführungsverordnungen den Gesetzestext nur präzisieren dürfen und daß der Inhalt der Verordnung im Gesetz bereits vorgezeichnet sein muß vergleiche insbesondere Mayer, Die Verordnung, S 33 und die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung). Art18 Abs2 B-VG fordert sohin, daß der Gesetzgeber inhaltlich bestimmte Regelungen erläßt, und es soll eine formalgesetzliche Delegation ausgeschlossen sein (Mayer, aaO, S 34). Der VfGH hat in seiner langjährigen Rechtsprechung in einer Reihe von Entscheidungen die Frage der ausreichenden Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung als das entscheidende Kriterium angesehen, mag auch die Grenzziehung zwischen einer noch ausreichenden Determination und einer verfassungsrechtlich unzulässigen formalgesetzlichen Delegation im Einzelfall schwierig sein vergleiche VfSlg. 4139/1962). Worauf es ankommt, hat der VfGH sehr deutlich in seinem Erkenntnis VfSlg. 176/1923 ausgesprochen, nämlich die von der Verfassung gezogene Grenze zwischen der Kompetenz der Gesetzgebung und der Verordnung zu wahren. Schon in diesem Erkenntnis und auch in der weiteren Rechtsprechung wurde insbesondere betont, daß nicht nur das 'ob', sondern auch das 'wie' der beabsichtigten Verordnung im Gesetz bereits vorgezeichnet sein muß. Da aus dem Gesetz alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden müssen (VfSlg. 2223/1951), darf es nicht angehen, dem Art18 Abs2 B-VG einen Inhalt zu geben, der eine die Gesetzgebung supplierende Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zuläßt (VfSlg. 4300/1962). Von der ausreichenden Determinierung hängt 'in beträchtlichem Maße die Effektuierung des Rechtsstaates ab' (VfSlg. 4139/1962). Diese Rechtsprechung hat der VfGH auch in jüngster Zeit nicht aufgegeben, wie etwa dem Erkenntnis VfSlg. 9227/1981 zu entnehmen ist. ...
Im Hinblick auf die aufgezeigte Rechtsprechung des VfGH und die im Schrifttum dargelegten Meinungen vertritt der VwGH die Ansicht, daß die Verordnungsermächtigung nach §23 Kärntner Bauordnung der Verfassungsnorm des Art18 Abs2 B-VG widerspricht. ...
Der VwGH hält es für verfassungsrechtlich unzulässig, daß der Landesgesetzgeber in dieser Art und Weise sämtliche materiell-rechtlichen Bauvorschriften dem Verordnungsgeber überläßt und hier eine supplierende, ja praktisch an die Stelle eines Gesetzes tretende Tätigkeit der Verwaltungsbehörde zuläßt. Die Gewährleistung der rascheren Anpassungsmöglichkeit an die technische Entwicklung kann seiner Meinung nach nicht so weit gehen, daß der Gesetzgeber die ihm zustehenden Aufgaben nicht wahrnimmt und sie parktisch zur Gänze der Vollziehung überläßt, wobei nur ganz allgemeine Begriffe, wie sie etwa die Bundesverfassung bei der Aufteilung der Kompetenzen verwendet, eine ausreichende Bestimmung iS des Art18 Abs2 B-VG darstellen sollen. Die hier verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe lassen nach Meinung des VwGH nicht das 'wie' der beabsichtigten Regelung erkennen und ermöglichen sohin nicht, die Übereinstimmung der Verwaltungsakte mit dem Gesetz zu überprüfen (vgl. etwa VfSlg. 8813/1980 und die dort angeführte Vorjudikatur). Gerade der Umstand, daß in zeitlicher Aufeinanderfolge unterschiedliche, zum Teil gegensätzliche Lösungen aufgrund ein und derselben Verordnungsermächtigung vom Verordnungsgeber für zulässig angesehen wurden, spricht für die vom VwGH vorgetragene Ansicht, daß die vorliegende Verordnungsermächtigung zu unbestimmt ist, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine zulässige Delegation iS des Art18 Abs2 B-VG zu entsprechen. Schon umfangmäßig zeigt sich dies, umfaßten doch die Kärntner Bauvorschriften ursprünglich 150 Paragraphen (LGBl. 85/1969), nun dagegen 207 Paragraphen (LGBl. 61/1980). Ein Vergleich mit den materiell-rechtlichen Bestimmungen der anderen Bauordnungen der österreichischen Bundesländer zeigt, daß in diesen Gesetzen sehr unterschiedliche Lösungen getroffen wurden, sodaß auch der Hinweis auf die Erkenntnisse der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, nicht ausreicht, um davon ausgehen zu können, die wesentlichen Voraussetzungen und Inhalte des behördlichen Handelns seien bereits im Gesetz umschrieben, wie dies von der Rechtsprechung des VfGH gefordert wird (vgl. etwa VfSlg. 9226/1981). Der Vergleich mit den Baurechtsnormen der anderen Bundesländer läßt im übrigen erkennen, daß kein anderer Landesgesetzgeber eine derart umfangreiche Verordnungsermächtigung gewählt hat, sofern überhaupt Verordnungsermächtigungen normiert wurden (vgl. etwa die Verordnungsermächtigungen in §29 Nö. Bauordnung, §24 Oö. Bauordnung, §24 Tiroler Bauordnung und §20 Vorarlberger Baugesetz). Gerade auch die Regelungen der Burgenländischen Bauordnung, des Salzburger Bautechnikgesetzes, der Steiermärkischen Bauordnung und der Bauordnung für Wien zeigen auf, welcher grundsätzlichen Festlegungen es zur Determinierung durch das Gesetz bedarf, während die vom Kärntner Landesgesetzgeber gewählte Vorgangsweise keine ausreichende materiell-rechtliche Vorherbestimmung der vom Verordnungsgeber zu erlassenden Bauvorschriften darstellt. Es kann keine Rede davon sein, daß der wesentliche Verordnungsinhalt dadurch im Gesetz vorherbestimmt wurde, geschweige denn, daß das Gesetz eine Regelung aller Fragen, die für die Gestaltung einer eine rechtsstaatliche Vollziehung gewährleistenden Verordnung als wesentlich anzusehen sind, enthält. Gerade diese Kriterien hat aber der VfGH in seinem schon genannten Erkenntnis VfSlg. 9227/1981 für eine dem Art18 Abs2 B-VG entsprechend ausreichende Determinierung als erforderlich angesehen. Zusammenfassend sieht der VwGH aufgrund der aufgezeigten Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, aber auch aufgrund der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes, keine Möglichkeit, die Übereinstimmung der Verordnungsbestimmungen mit dem Gesetz zu überprüfen, weil eben die wesentlichen Voraussetzungen und der Inhalt des behördlichen Handelns nicht bereits im Gesetz umschrieben sind, wie es der VfGH in dem gleichfalls schon erwähnten Erkenntnis VfSlg. 9226/1981 als notwendig beurteilte.Der VwGH hält es für verfassungsrechtlich unzulässig, daß der Landesgesetzgeber in dieser Art und Weise sämtliche materiell-rechtlichen Bauvorschriften dem Verordnungsgeber überläßt und hier eine supplierende, ja praktisch an die Stelle eines Gesetzes tretende Tätigkeit der Verwaltungsbehörde zuläßt. Die Gewährleistung der rascheren Anpassungsmöglichkeit an die technische Entwicklung kann seiner Meinung nach nicht so weit gehen, daß der Gesetzgeber die ihm zustehenden Aufgaben nicht wahrnimmt und sie parktisch zur Gänze der Vollziehung überläßt, wobei nur ganz allgemeine Begriffe, wie sie etwa die Bundesverfassung bei der Aufteilung der Kompetenzen verwendet, eine ausreichende Bestimmung iS des Art18 Abs2 B-VG darstellen sollen. Die hier verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe lassen nach Meinung des VwGH nicht das 'wie' der beabsichtigten Regelung erkennen und ermöglichen sohin nicht, die Übereinstimmung der Verwaltungsakte mit dem Gesetz zu überprüfen vergleiche etwa VfSlg. 8813/1980 und die dort angeführte Vorjudikatur). Gerade der Umstand, daß in zeitlicher Aufeinanderfolge unterschiedliche, zum Teil gegensätzliche Lösungen aufgrund ein und derselben Verordnungsermächtigung vom Verordnungsgeber für zulässig angesehen wurden, spricht für die vom VwGH vorgetragene Ansicht, daß die vorliegende Verordnungsermächtigung zu unbestimmt ist, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine zulässige Delegation iS des Art18 Abs2 B-VG zu entsprechen. Schon umfangmäßig zeigt sich dies, umfaßten doch die Kärntner Bauvorschriften ursprünglich 150 Paragraphen Landesgesetzblatt 85 aus 1969,), nun dagegen 207 Paragraphen Landesgesetzblatt 61 aus 1980,). Ein Vergleich mit den materiell-rechtlichen Bestimmungen der anderen Bauordnungen der österreichischen Bundesländer zeigt, daß in diesen Gesetzen sehr unterschiedliche Lösungen getroffen wurden, sodaß auch der Hinweis auf die Erkenntnisse der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, nicht ausreicht, um davon ausgehen zu können, die wesentlichen Voraussetzungen und Inhalte des behördlichen Handelns seien bereits im Gesetz umschrieben, wie dies von der Rechtsprechung des VfGH gefordert wird vergleiche etwa VfSlg. 9226/1981). Der Vergleich mit den Baurechtsnormen der anderen Bundesländer läßt im übrigen erkennen, daß kein anderer Landesgesetzgeber eine derart umfangreiche Verordnungsermächtigung gewählt hat, sofern überhaupt Verordnungsermächtigungen normiert wurden vergleiche etwa die Verordnungsermächtigungen in §29 Nö. Bauordnung, §24 Oö. Bauordnung, §24 Tiroler Bauordnung und §20 Vorarlberger Baugesetz). Gerade auch die Regelungen der Burgenländischen Bauordnung, des Salzburger Bautechnikgesetzes, der Steiermärkischen Bauordnung und der Bauordnung für Wien zeigen auf, welcher grundsätzlichen Festlegungen es zur Determinierung durch das Gesetz bedarf, während die vom Kärntner Landesgesetzgeber gewählte Vorgangsweise keine ausreichende materiell-rechtliche Vorherbestimmung der vom Verordnungsgeber zu erlassenden Bauvorschriften darstellt. Es kann keine Rede davon sein, daß der wesentliche Verordnungsinhalt dadurch im Gesetz vorherbestimmt wurde, geschweige denn, daß das Gesetz eine Regelung aller Fragen, die für die Gestaltung einer eine rechtsstaatliche Vollziehung gewährleistenden Verordnung als wesentlich anzusehen sind, enthält. Gerade diese Kriterien hat aber der VfGH in seinem schon genannten Erkenntnis VfSlg. 9227/1981 für eine dem Art18 Abs2 B-VG entsprechend ausreichende Determinierung als erforderlich angesehen. Zusammenfassend sieht der VwGH aufgrund der aufgezeigten Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, aber auch aufgrund der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes, keine Möglichkeit, die Übereinstimmung der Verordnungsbestimmungen mit dem Gesetz zu überprüfen, weil eben die wesentlichen Voraussetzungen und der Inhalt des behördlichen Handelns nicht bereits im Gesetz umschrieben sind, wie es der VfGH in dem gleichfalls schon erwähnten Erkenntnis VfSlg. 9226/1981 als notwendig beurteilte.
Die in §23 festgelegte Verordnungsermächtigung erweist sich mangels ausreichender Determination iS des Art18 Abs2 B-VG als eine verfassungsrechtlich unzulässige formalgesetzliche Delegation. ...
Stellt sich aber die Verordnungsermächtigung nach §23 Kärntner Bauordnung als eine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation dar, dann sind die vom VwGH anzuwendenden Bestimmungen der §§3 und 4 der Kärntner Bauvorschriften ohne ausreichende verfassungsgesetzliche Ermächtigung von der Kärntner Landesregierung erlassen worden und schon aus diesem Grunde vom VfGH aufzuheben (vgl. VfSlg. 2266/1952, 3680/1960, 4172/1962 ua.). ...Stellt sich aber die Verordnungsermächtigung nach §23 Kärntner Bauordnung als eine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation dar, dann sind die vom VwGH anzuwendenden Bestimmungen der §§3 und 4 der Kärntner Bauvorschriften ohne ausreichende verfassungsgesetzliche Ermächtigung von der Kärntner Landesregierung erlassen worden und schon aus diesem Grunde vom VfGH aufzuheben vergleiche VfSlg. 2266/1952, 3680/1960, 4172/1962 ua.). ...
Die Abstandsvorschriften des §4 Kärntner Bauvorschriften 1980
(hätten) ... vom Verordnungsgeber (nicht) ... angeordnet werden
dürfen und daher (sind) diese Bestimmungen im präjudiziellen Umfang
mit einer Gesetzwidrigkeit behaftet ... Wenn auch die Absätze 7, 8
und 10 vom VwGH im Beschwerdefall nicht unmittelbar anzuwenden sind, so stehen sie doch in solchem Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen dieses Paragraphen, daß dieser Paragraph bei Gesetzwidrigkeit der übrigen Absätze zur Gänze aus dem Rechtsbestand zu beseitigen ist. ..."
1.2.2.1. Die Ktn. Landesregierung erstattete hiezu eine Äußerung und trug darin auf Abweisung der Anträge des VwGH an; hilfsweise wurde die Setzung angemessener Fristen für das Inkrafttreten der vom VwGH beantragten Normenaufhebung - zur Ermöglichung einer Ersatzregelung - begehrt.
1.2.2.2. Die Ktn. Landesregierung führte in ihrem Schriftsatz ua. aus:
"... Der VwGH hat die Bestimmungen der §§3 und 4 Kärntner
Bauvorschriften 1980, LGBl. 61, und damit indirekt auch ... §23
Kärntner Bauordnung in anderen Fällen bereits angewandt, ohne daß er gegen ihre Anwendung Bedenken im Hinblick auf ihre Gesetzmäßigkeit bzw. Verfassungsmäßigkeit hatte, die zu einer Antragstellung an den VfGH nach Art139 bzw. 140 B-VG geführt hätten. ...
Es erhebt sich daher die Frage, ob der VwGH hinsichtlich dieser Regelungen noch antragslegitimiert ist, dies insbesondere im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH Slg. 2287/1951 (gemeint: VfSlg. 2187/1951). Der VfGH geht in diesem Erkenntnis davon aus, daß die angefochtene Gesetzesstelle vom antragstellenden Gericht anzuwenden ist und noch nicht angewendet wurde. Es könnte daher die Auffassung vertreten werden, daß das Recht der Antragstellung gleichsamverfällt, wenn das Gericht nicht hievon bei der ersten sich bietenden Gelegenheit Gebrauch macht. Eine derartige Auslegung würde der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nur dienlich sein. ...
Neisser - Welan, Betrachtungen und Bemerkungen zur Judikatur des VfGH, ÖJZ 1968, S 58 ff (insbesondere S 60) geben einen sehr umfassenden Überblick über die Entwicklung der Judikatur des VfGH zu den sich aus Art18 Abs2 B-VG ergebenden Grundsätzen der ausreichenden Vorausbestimmung von Verordnungsinhalten durch Gesetz im Gegensatz zur formalgesetzlichen Delegation. Es seien daher der Erörterung der Frage, ob §23 Kärntner Bauordnung geeignet ist, Verordnungsgrundlage insbesondere für §§3 und 4 Kärntner Bauvorschriften 1980, denn nur diese sind im Anlaßfall durch den VwGH überhaupt anzuwenden, zu sein oder ob diese Bauordnungsregelung nur eine formalgesetzliche Delegation darstellt, insbesondere diese Ausführungen gleichsam vorangestellt.
Wesentlich erscheint insbesondere der Hinweis, daß in der Judikatur des VfGH zur Frage der Determinationsintensität sehr wohl Differenzierungen nach den einzelnen Materien vorgenommen werden, in denen Verordnungsermächtigungen enthalten sind, unter Hinweis darauf, daß gerade auf dem Gebiet des Bauwesens ein großzügiger Maßstab angewendet wurde (vgl. insbesondere VfSlg. 3297/1957, 3809/1960, 4707/1964).Wesentlich erscheint insbesondere der Hinweis, daß in der Judikatur des VfGH zur Frage der Determinationsintensität sehr wohl Differenzierungen nach den einzelnen Materien vorgenommen werden, in denen Verordnungsermächtigungen enthalten sind, unter Hinweis darauf, daß gerade auf dem Gebiet des Bauwesens ein großzügiger Maßstab angewendet wurde vergleiche insbesondere VfSlg. 3297/1957, 3809/1960, 4707/1964).
Neisser - Welan vertreten die Auffassung, daß dem Legalitätsprinzip seiner Natur nach Grenzen gesetzt seien. Man dürfe es nicht überanstrengen. ...
... (Es) haben der VfGH und der VwGH insbesondere die Zulässigkeit der sogenannten finalen Programmierung als ausreichende Determination für Verordnungen im Planungsrecht bejaht (vgl. insbesondere VwSlg. 6785 A/1965; VfSlg. 8280/1978, 8330/1978).... (Es) haben der VfGH und der VwGH insbesondere die Zulässigkeit der sogenannten finalen Programmierung als ausreichende Determination für Verordnungen im Planungsrecht bejaht vergleiche insbesondere VwSlg. 6785 A/1965; VfSlg. 8280/1978, 8330/1978).
Es sei in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen Mayers, Entwicklungstendenzen in der Rechtsprechung des VfGH, ÖJZ 1980, S 339 f, verwiesen. Wesentlich erscheint insbesondere das Aufzeigen einer zunehmenden Neigung des VfGH, in allgemeinen Zielsetzungen eines Gesetzes eine ausreichende inhaltliche Bestimmtheit anzuerkennen (VfSlg. 3669/1959 und 7338/1974).
Im Erkenntnis VfSlg. 7593/1975 geht der VfGH davon aus, daß eine gesetzliche Regelung unter dem Aspekt des Art18 Abs1 und 2 (B-VG) unbedenklich sei, weil sie nicht 'so unbestimmt sei, als sie einer Auslegung überhaupt nicht zugänglich wäre'.
Im Erkenntnis V8/82-21 vom 13. Oktober 1983 bringt der VfGH zum Ausdruck, daß er keine Bedenken gegen §4 Bundesstraßengesetz 1971 habe, auch wenn dem Verordnungsgeber durch die eingeräumte Bestimmung ein 'Ermessensbereich' eingeräumt sei. ...
Ein zusätzlicher Aspekt ergibt sich aus den Erkenntnissen ... VfSlg. 5670/1968 und 5993/1969 (vgl. auch Pernthaler, Raumordnung und Verfassung, II, S 62 und die dort angegebene Literatur). Sachverständigengutachten spielen bei der Frage der gesetzlichen Determinierung eine große Rolle. Die inhaltliche Bedeutung von unbestimmten Gesetzesbegriffen an Gegebenheiten der Wirklichkeit zwingend anzuschließen, ist dem Gesetzgeber nach den angeführten Erkenntnissen erlaubt. ...Ein zusätzlicher Aspekt ergibt sich aus den Erkenntnissen ... VfSlg. 5670/1968 und 5993/1969 vergleiche auch Pernthaler, Raumordnung und Verfassung, römisch zwei, S 62 und die dort angegebene Literatur). Sachverständigengutachten spielen bei der Frage der gesetzlichen Determinierung eine große Rolle. Die inhaltliche Bedeutung von unbestimmten Gesetzesbegriffen an Gegebenheiten der Wirklichkeit zwingend anzuschließen, ist dem Gesetzgeber nach den angeführten Erkenntnissen erlaubt. ...
Abschließend sei noch auf Adamovich, Hoheitsverwaltung und Gesetze, Allgemeines Verwaltungsrecht, S 86 f, hingewiesen, der in seinem Versuch einer Lösung ebenfalls eine differenzierte Anwendung des Legalitätsprinzips entsprechend der Art der Verwaltungsmaterie als diskutabel ansieht.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß sowohl der VwGH (insbesondere die Judikatur zur Finalprogrammierung im Planungsrecht) als auch der VfGH (insbesondere die angeführte Judikatur zum Planungsrecht einerseits und die Betrachtungsweise unbestimmter Gesetzesbegriffe andererseits) von einem 'differenzierten Legalitätsprinzip' ausgehen. ...
Betrachtet man nun die unbestimmten Gesetzesbegriffe des §22, die sowohl an den Erkenntnissen der Wissenschaften und hier insbesondere der technischen Wissenschaften als auch an konkreten Anforderungen, wie die der Art, der Lage, des Umfanges, der Größe und der Verwendung des Vorhabens, zu messen sind, so ist eine Prüfung des Verordnungsinhaltes der Kärntner Bauvorschriften 1980, LGBl. 61, am Gesetz sehr wohl möglich. Der technische Sachverstand einerseits und die konkreten Inhalte des §23 Kärntner Bauordnung, die Betrachtungskriterien vorgeben, zeichnen den Verordnungsinhalt vor.Betrachtet man nun die unbestimmten Gesetzesbegriffe des §22, die sowohl an den Erkenntnissen der Wissenschaften und hier insbesondere der technischen Wissenschaften als auch an konkreten Anforderungen, wie die der Art, der Lage, des Umfanges, der Größe und der Verwendung des Vorhabens, zu messen sind, so ist eine Prüfung des Verordnungsinhaltes der Kärntner Bauvorschriften 1980, Landesgesetzblatt 61, am Gesetz sehr wohl möglich. Der technische Sachverstand einerseits und die konkreten Inhalte des §23 Kärntner Bauordnung, die Betrachtungskriterien vorgeben, zeichnen den Verordnungsinhalt vor.
Es ist hiebei unbeachtlich, daß sich bei der Erlassung einzelner Verordnungsbestimmungen ein Ermessensbereich des Verordnungsgebers ergeben kann. Die Anforderungen der Sicherheit insbesondere im Hinblick auf die Art, die Lage und den Umfang, die Größe und die Verwendung des Vorhabens bestimmen die Regelungen voraus, die zu erlassen sind; sie inkludieren aber auch, daß eine Änderung dieser Regelungen erforderlich ist, wenn sich die Erkenntnisse der Wissenschaften auf dem Gebiet der Sicherheit geändert haben. Eine Nichtberücksichtigung dieses immanenten Änderungsauftrages würde eine bestehende Regelung gesetzwidrig werden lassen. ...
Es erscheint gerade unter diesem Blickwinkel die Begründung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zielführend, daß eine Verordnungsermächtigung deshalb dem Legalitätsprinzip widerstreite, weil sie einmal als Basis für 150 Paragraphen und einmal - allerdings nach Jahren technischen Fortschrittes auf diesem Gebiet - als Basis für 207 Paragraphen diene und weil dem Stand der technischen Wissenschaften entsprechend unter Berücksichtigung von Art, Lage, Umfang, Größe und Verwendung eines Vorhabens sogar spätere Regelungen im Gegensatz zu früheren ständen. Nebenbei sei bemerkt, daß der VwGH hiebei auch übersieht, daß eine Vielzahl von Regelungen - es handelt sich hiebei insbesondere um die Bestimmungen der baulichen Vorkehrungen für Behinderte (15. Abschnitt Kärntner Bauvorschriften 1980) und um Bestimmungen über zentrale Feuerungsanlagen für Gebäude mit Aufenthaltsräumen (16. Abschnitt Kärntner Bauvorschriften) - erst durch den Fortschritt der technischen Wissenschaften erforderlich wurden, wenn man dem Gesetzesauftrag Folge leisten wollte, die insbesondere im Hinblick auf die Art und die Verwendung des Vorhabens erforderlichen neuen Erkenntnisse der technischen Wissenschaften auch verbindlich zu machen.
Der VwGH übersieht bei dieser Argumentation auch, daß eine Vermehrung der Paragraphen durch systematische Umstellungen zustande gekommen ist. Es handelt sich hier offensichtlich um eine bereits von Hauer, Kärntner Baurecht, S 77, vertretene Auffassung, wonach er es verfassungsrechtlich für unzulässig hält, 207 Paragraphen auf die Verordnungsermächtigung des §23 zu gründen.
Wenn der VwGH annimmt, daß durch die unbestimmten Gesetzesbegriffe das 'Wie' der Kärntner Bauvorschriften durch die Kärntner Bauordnung nicht ausreichend vorherbestimmt ist, so verkennt er, daß die unbestimmten Gesetzesbegriffe durch objektive nach dem technischen Sachverstand zu beurteilende Kriterien mit Inhalten versehen sind, nicht isoliert zu sehen sind, sondern daß sie mit den sich aus der Art, der Lage, dem Umfang, der Größe und der Verwendung des Vorhabens ergebenden Besonderheiten mit zusätzlichen Inhalten erfüllt sind und daß eben die Abgrenzungen, wie sehr das 'Wie' einer Regelung vorausbestimmt sein muß, an der im Einzelfall zu regelnden Materie zu messen ist.
Das 'Wie' einer Regelung, also etwa Bestimmungen über die Sicherheit im Zusammenhang mit Art, Lage, Umfang, Größe und Verwendung eines Vorhabens - etwa für ein Einfamilienhaus oder ein Hochhaus, ein Stiegenhaus für Behinderte oder für Nichtbehinderte, für Stiegenhäuser in Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten oder Veranstaltungsräumen - kann nicht verglichen werden mit dem 'Wie' einer Regelung, die es dem Verordnungsgeber überläßt, unter bestimmten Voraussetzungen Zuständigkeiten zu übertragen oder Abweichungen von Gesetzen festzulegen. Diese Betrachtungsweise steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VfGH zur Frage der inhaltlichen Vorausbestimmtheit einer Norm.
Es sei in diesem Zusammenhang auf einige vom VfGH als ausreichende Verordnungsgrundlage angesehene unbestimmte Gesetzesbegriffe, die dem Verordnungsgeber zusätzlich Ermessen einräumen, verwiesen wie 'wesentlich', 'unwesentlich', 'häufig', 'zahlreich'. 'regelmäßig', 'einstweilig' (VfSlg. 8528/1979), 'öffentliche Rücksichten', 'öffentliche Interessen' (VfSlg. 7879/1976), 'Verkehrserfordernisse', 'Verkehrssicherheit', 'funktionelle Bedeutung eines Straßenzuges' und 'Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn und Wirtschaftlichkeit' für die Festlegung eines Straßenverlaufes (VfGH 13. 10. 1983 V8/82).
Wenn der VwGH ein Indiz für die Verfassungswidrigkeit des §23 Kärntner Bauordnung daraus ableiten will, daß in den Bauordnungen anderer Länder weniger weitgehende Verordnungsermächtigungen enthalten sind, so kann dies nur ins Leere gehen; es steht dem Gesetzgeber immer frei, eine Angelegenheit bis ins kleinste Detail selbst zu regeln oder sie in mehr oder weniger großem Rahmen der Regelung durch die Vollziehung zugänglich zu machen.
Bei den Bauvorschriften handelt es sich ausschließlich um technische Anordnungen über die Lage und Ausführung von Vorhaben, die der Bewilligungspflicht nach der Kärntner Bauordnung unterliegen. Diese 'bautechnischen Angelegenheiten' unterliegen - ebenso wie die Planungsverwaltung einer eigenen Planungsgewalt - einer eigenen Gesetzlichkeit, wobei sich die erforderlichen Normen nach den Erkenntnissen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, der Zivilisation, des Landschschaftsbildes und des Ortsbildes, abgestellt auf die Art, die Lage, den Umfang, die Größe und die Verwendung des baubewilligungspflichtigen Vorhabens ergeben.
Es könnte also die Auffassung vertreten werden, daß auch im Bereich des Baurechts gleichsam eine Abart der 'Finalprogrammierung' zum Tragen zu kommen hat. Eine 'Sachgerechtigkeitsprüfung' einer bestimmten Regelung der Bauvorschriften im Hinblick auf die angegebenen unbestimmten Gesetzesbegriffe im Zusammenhang mit den einzelnen Kriterien des §23 ist immer möglich.
Die Kärntner Landesregierung vertritt daher zusammenfassend die Auffassung, daß die Bestimmungen des §23 der Kärntner Bauordnung keine formalgesetzliche Delegation enthalten, sondern daß sie auch das 'Wie' der technischen Bauvorschriften ausreichend vorausbestimmen. §23 Kärntner Bauordnung entspricht im Zusammenhang mit §22 den Anforderungen des Art18 Abs2 B-VG. ..."
1.2.3. Außerdem langten Stellungnahmen des Bf. im verwaltungsgerichtlichen Anlaßbeschwerdeverfahren Z 82/06/0189 (W P) sowie der Gemeinde K, einer mitbeteiligten Partei in eben diesem Verfahren, ein; W P schloß sich der Rechtsauffassung des VwGH an, die Gemeinde K begehrte die Abweisung der Anträge des VwGH.1.2.3. Außerdem langten Stellungnahmen des Bf. im verwaltungsgerichtlichen Anlaßbeschwerdeverfahren Ziffer 82 /, 06 /, 0189, (W P) sowie der Gemeinde K, einer mitbeteiligten Partei in eben diesem Verfahren, ein; W P schloß sich der Rechtsauffassung des VwGH an, die Gemeinde K begehrte die Abweisung der Anträge des VwGH.
2.1.1. Die mit "Bauvorschriften" überschriebene Vorschrift des §23 des Gesetzes vom 30. Juni 1969, mit dem eine Bauordnung für das Land Kärnten erlassen wurde (Ktn. Bauordnung), LGBl. 48/1969, hat folgenden Wortlaut:2.1.1. Die mit "Bauvorschriften" überschriebene V