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KFGNorm
KFG 1967 §102 Abs5 litaRechtssatz
Dadurch, dass der Lenker eines Kfz dem Sicherheitsorgan die auf dessen Verlangen bereits ausgehändigten Fahrzeugpapiere (Führerschein und Zulassungsschein) vor Abschluss der Überprüfung entrissen hat, hat er diese Urkunde dem Organ nicht "Zur Überprüfung" ausgehändigt und sich strafbar gemacht. Eine spätere Aushändigung hat eine Straflosigkeit nicht zur Folge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000880.X01Im RIS seit
04.03.2003Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025