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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs1;Rechtssatz
Wurde die Verhandlungsniederschrift, in der auch der Termin für die Fortsetzung der Verhandlung festgelegt worden war, vom Beschwerdeführer (seinem Rechtsvertreter) ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen und kommen ihm betreffend dieses Termines zu einem späteren Zeitpunkt Zweifel (hier: Termin der 1. Verhandlung Dienstag 30.9.1975, Termin der fortgesetzten Verhandlung lt. Niederschrift vom 30.9.1975 Montag 6.10.1975. Vorsitzender sagt bei Schlußgespräch: "Wiedersehen in einer Woche"), so ist es die Aufgabe des Beschwerdeführers, sich bezüglich des Termins der fortgesetzten Verhandlung Gewißheit zu verschaffen und kann in diesem Falle die Versäumung der Verhandlung nicht der Behörde als Rechtswidrigkeit angelastet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002045.X01Im RIS seit
21.03.2003