RS Vwgh 2007/1/30 2005/21/0337

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §65;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Aus dem in § 65 AVG normierten Fehlen eines Neuerungsverbots folgt, dass auch die Berufungsbehörde grundsätzlich berechtigt ist, auf neue, erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetretene Umstände Bedacht zu nehmen und sie ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.

Schlagworte

Inhalt der BerufungsentscheidungMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005210337.X01

Im RIS seit

26.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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