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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §211;Rechtssatz
Es ist verfehlt, Abgabenguthaben unter Hinweis auf § 211 BAO, der Aussagen über den Zeitpunkt der Einrichtung trifft, zwar die Eignung zur Abgabenentrichtung zuzusprechen, zugleich aber die Möglichkeit einer nach den § 217 BAO und § 219 BAO relevanten rechtzeitigen Abgabenentrichtung durch Guthabenverrechnung in Abrede zu stellen.Es ist verfehlt, Abgabenguthaben unter Hinweis auf Paragraph 211, BAO, der Aussagen über den Zeitpunkt der Einrichtung trifft, zwar die Eignung zur Abgabenentrichtung zuzusprechen, zugleich aber die Möglichkeit einer nach den Paragraph 217, BAO und Paragraph 219, BAO relevanten rechtzeitigen Abgabenentrichtung durch Guthabenverrechnung in Abrede zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974000027.X05Im RIS seit
10.03.1976Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011