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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1 Z1;Rechtssatz
Zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern sowie deren Nachkommen besteht für die Beurteilung der Befangenheit gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AVG 1950 kein Unterschied.Zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern sowie deren Nachkommen besteht für die Beurteilung der Befangenheit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1950 kein Unterschied.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001344.X02Im RIS seit
15.03.1976Zuletzt aktualisiert am
09.07.2013