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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wurde die die ursprüngliche Schwägerschaft herstellende Ehe aufgelöst, so liegt auch der Befangenheitsgrund der Schwägerschaft gemäß § 7 Abs 1 AVG 1950 nicht mehr vor.Wurde die die ursprüngliche Schwägerschaft herstellende Ehe aufgelöst, so liegt auch der Befangenheitsgrund der Schwägerschaft gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AVG 1950 nicht mehr vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001344.X01Im RIS seit
15.03.1976Zuletzt aktualisiert am
09.07.2013