TE Vfgh Erkenntnis 1984/12/4 B618/82

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Veröffentlicht am 04.12.1984
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art15 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art20 Abs2
B-VG Art48
B-VG Art97 Abs1
B-VG Art97 Abs2
B-VG Art118 Abs2
B-VG Art118 Abs3 Z1
B-VG Art118 Abs5
B-VG Art133 Z4
Tir BauO §51 Abs6
Bebauungs.Änderungs.plan Nr 66 ah der Stadt Innsbruck vom 22.10.81 betreffend den Bereich zwischen Sandbühel. Hörtnagel-Siedlung und Karwendelbahn

Leitsatz

Tir. Bauordnung 1978; Abweisung von Anrainereinwendungen; Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters der Berufungskommission in Bausachen vom Stadtsenat im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes gemäß §51 Abs6; Befugnis des Landesgesetzgebers zur Einrichtung von Kollegialbehörden gemäß Art20 Abs2 und 133 Z4 B-VG auch als Gemeindebehörden; keine unzulässige Verknüpfung von Bundes- und Landesvollziehung durch §51 Abs6; keine Kundmachungspflicht bezüglich einer gemäß Art97 Abs2 B-VG zu erteilenden Zustimmung der Bundesregierung; keine Bedenken gegen den Bebauungs(Änderungs)plan Nr. 66 ah; keine Willkür

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. Oktober 1982 hat die Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt

Innsbruck der ... WohnbaugesmbH die Bewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage auf den zu vereinigenden Grundparzellen ... und ..., beide

KG Hötting, erteilt und die von den Bf. als Anrainern gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid erhobenen Berufungen als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Bf. in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§51 Abs6 TBO) und einer gesetzwidrigen V (Legendenänderung des Teilbebauungsplanes Nr. 407/66) verletzt erachten und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragen.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. a) Die Bf. erachten sich durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt. Nach §51 Abs5 und 6 der Tir. Bauordnung (TBO) bestehe die Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck aus einem Richter als Vorsitzendem, welcher ebenso wie das für ihn zu bestellende Ersatzmitglied vom Stadtsenat im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu bestellen sei. Einvernehmen bedeute nach der Rechtsprechung und Lehre (Hinweis auf Schäffer, Koordination in der öffentlichen Verwaltung, Wien 1971, S 31; Rill - Schäffer, Die Rechtsnormen für die Planungskoordination seitens der öffentlichen Hand auf dem Gebiete der Raumordnung, Wien 1975, S 33; Adamovich - Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1980, S 243) die Einrichtung einer entscheidungsrelevanten Mitwirkungsbefugnis, daß also Entscheidungen nur im Einverständnis eines anderen Entscheidungsträgers getroffen werden könnten. Jene Stelle, mit welcher das Einvernehmen herzustellen ist, könne danach eine Entscheidung durchaus auch verhindern. Das sei an sich deshalb verfassungswidrig, weil Bundes- und Landesvollziehung nach der Bundesverfassung strikt getrennt und baupolizeiliche Angelegenheiten aus kompetenzrechtlicher Sicht Landessache seien, der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck jedoch ein Bundesorgan sei.

Den Bf. sei dabei selbstverständlich die einschlägige Rechtsprechung des VfGH zu den Grundverkehrsbehörden der Länder bekannt, wonach der VfGH versuche, offenkundige politische Mitwirkungsbefugnisse bei Organbestellungen zu reinen, rechtlich nicht beachtlichen Sachverhaltselementen zu "degradieren" (Hinweis auf VfSlg. 5985/1969, 6061/1969). Zu Recht habe sich der VfGH in letzter Zeit, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch in der Sache, von dieser unhaltbaren Rechtsprechung abgewendet (Hinweis auf VfSlg. 9536/1982). Es handle sich im vorliegenden Fall - entgegen VfSlg. 6061/1969 - nicht um ein Sachverhaltselement, sondern um eine verfassungsgesetzlich unzulässige Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Landes seitens eines Bundesorganes.

Die kritisierte Regelung sei aber auch wegen Verletzung der Gemeindeautonomie verfassungswidrig. Schon über die Generalklausel nach Art118 Abs2 B-VG, ausdrücklich aber zusätzlich durch Art118 Abs3 Z1 B-VG sei den Gemeinden zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich ua. die Bestellung der Gemeindeorgane übertragen.

Schließlich scheine §51 Abs6 TBO auch deshalb verfassungswidrig, weil nicht ersichtlich sei, ob die für die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung von Landesgesetzen gemäß Art97 Abs2 B-VG erforderliche Zustimmung der Bundesregierung eingeholt worden ist oder nicht. Eine solche Zustimmung müsse im Interesse der Rechtssicherheit und der Überprüfbarkeit genereller Normen durch den Staatsbürger in erkennbarer Weise nach außen in Erscheinung treten. Zwar sei den Bf. bekannt, daß der VfGH in seiner bisherigen Rechtsprechung derartiges nicht ausdrücklich gefordert habe. Der VfGH verlange aber hinsichtlich der Kundmachung von Flächenwidmungsplänen, daß in dieser Kundmachung auf die Genehmigung durch die Landesregierung hinzuweisen sei. Werde aber bezüglich V solches gefordert, müsse kraft Umkehrschlusses noch viel mehr eine Mitwirkung von Organen gegenbeteiligter Gebietskörperschaften im Gesetzgebungsprozeß nach außen hin publiziert werden.

b) Nach §51 Abs5 und 6 TBO, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 5. September 1978 über die Wiederverlautbarung der TBO, LGBl. 43, besteht die - nach dem Typus einer Kollegialbehörde iS des Art133 Z4 B-VG eingerichtete - Berufungskommission aus einem Richter als Vorsitzendem, zwei Mitgliedern des Gemeinderates und zwei städtischen Beamten sowie jeweils einem entsprechenden Ersatzmitglied, wobei das Ersatzmitglied für den Vorsitzenden ebenfalls ein Richter zu sein hat.

Der dritte Satz des §51 Abs6 TBO hat folgenden Wortlaut:

"Die Mitglieder der Berufungskommission sind - der Vorsitzende und sein Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck - vom Stadtsenat für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates zu bestellen."

c) Zum Beschwerdevorbringen ist zunächst zu bemerken, daß der VfGH in dem von den Bf. herangezogenen Erk. vom 9. Oktober 1982, G81/81 (= VfSlg. 9536/1982), sich mit der hier relevanten Frage überhaupt nicht auseinandergesetzt hat, weil die dort in Prüfung gezogene Bestimmung schon im Hinblick darauf als verfassungswidrig aufzuheben war, daß sie die Mitwirkung eines obersten Organes des Bundes vorsah.

Bei der Beantwortung des Vorbringens der Bf., durch die Regelung des §51 Abs6 TBO werde Bundes- und Landesvollziehung in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise verknüpft, ist von den Bestimmungen des Art20 Abs2 und Art133 Z4 B-VG auszugehen: Demnach können auch durch Landesgesetz oberstinstanzliche Kollegialbehörden eingerichtet werden, zu deren Mitgliedern Richter gehören. Der Verfassungsgesetzgeber ermöglicht es mit diesen Vorschriften, daß die Bestellung eines Richters (also eines im Bereich der Bundesvollziehung tätigen Organwalters) zum Mitglied einer (für einen Bereich der Landesvollziehung zuständigen) Kollegialbehörde durch Landesgesetz geregelt wird. Die Bestellung eines Richters zum Mitglied einer solchen Kollegialbehörde berührt die Dienstabwicklung des Richters als Organwalter im Bereich der Gerichtsbarkeit, also der Bundesvollziehung. Es ist daher der Sache nach naheliegend und in ihr begründet, daß dabei auf die Interessen der Bundesvollziehung Rücksicht zu nehmen ist. Ist nun die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers gegeben, für den Bereich der Landesvollziehung Behörden einzurichten, denen als Mitglieder auch Organwalter aus dem Bereich der Bundesvollziehung angehören, so ist in dieser Zuständigkeit auch die Befugnis eingeschlossen, die erforderliche Rücksichtnahme auf die Interessen des Bundes zu normieren. Diese im vorliegenden Fall unmittelbar aus Art20 Abs2 und Art133 Z4 B-VG für den Landesgesetzgeber abzuleitenden Befugnisse gelten auch, wenn die Einrichtung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag als Gemeindebehörde vorgesehen wird.

In der Regelung des §51 Abs6 TBO, die die Bestellung eines Richters als Vorsitzenden der Berufungskommission und eines Richters als dessen Stellvertreter durch den Stadtsenat an das "Einvernehmen" mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes knüpft, liegt eine Realisierung des Erfordernisses der Rücksichtnahme auf die Interessen des Bundes. Eine solche Rücksichtnahme ist nicht Teil des eigentlichen Bestellungsvorganges, sondern eine Voraussetzung hiefür und insofern ein Sachverhaltselement für die Bestellung (vgl. hiezu VfSlg. 6061/1969 S 742).

Aus der dargelegten verfassungsgesetzlich grundgelegten Besonderheit der durch Landesgesetz einzurichtenden Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag ergibt sich, daß in dieser Regelung des §51 Abs6 TBO keine unzulässige Verknüpfung von Bundes- und Landesvollziehung liegt.

Aus dieser Besonderheit ergibt sich aber auch, daß durch die von den Bf. kritisierte Bestimmung des §51 Abs6 TBO nicht eine "durch das erforderliche Einvernehmen verbundene Behörde" (nämlich eine aus Stadtsenat und dem genannten Bundesorgan bestehende Behörde) iS der VfSlg. 5922/1969 S 161 (vgl. auch VfSlg. 5913/1969 S 123) geschaffen wird und daß sich deshalb die Frage, ob die getroffene Regelung mit dem freien Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vereinbar ist, nicht stellt.

d) Dem Beschwerdevorbringen ist noch folgendes zu erwidern:

Die Beschwerde geht davon aus, daß im vorliegenden Fall eine Zustimmung iS des Art97 Abs2 B-VG zwar vorliegt, nach der Verfassung aber auch eine Publizierung dieses Umstandes erforderlich wäre. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob eine derartige Zustimmung erforderlich war. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, verlangt die Verfassung nicht deren Publizierung:

Die Verfassung enthält keine Vorschrift, wonach Willensübereinstimmungen beim Zustandekommen von Gesetzen (etwa die Erteilung der Zustimmung der Bundesregierung nach Art97 Abs2 B-VG) einer Publizierung in Form der Aufnahme in die Kundmachung des Gesetzes bedürfen. Aus Art48 B-VG, wonach BG (nur) mit Berufung auf den Beschluß des Nationalrates kundzumachen sind und wonach eine Ausnahme von diesem Grundsatz lediglich für BG festgelegt ist, die auf einer Volksabstimmung beruhen, ergibt sich vielmehr, daß die - abschließende - Regelung der Verfassung nur die Kundmachung dieser, das Zustandekommen von Gesetzen betreffenden Umstände vorsieht. Auch der die Kundmachung von Landesgesetzen betreffende Art97 Abs1 B-VG enthält diesbezüglich keine weitergehenden Vorschriften. Ebensowenig sind derartige Regelungen in der Tir. Landesverfassung enthalten.

Die Rechtsprechung des VfGH über die Publizierung des hergestellten Einvernehmens und die Erteilung erforderlicher Genehmigungen bei Kundmachung von V (vgl. VfSlg. 3467/1958, 3896/1961, 4995/1965 und die dort zitierte Vorjudikatur) ist - entgegen der Auffassung der Bf. - auf Gesetze nicht übertragbar.

2. a) Die Bf. erachten sich auch durch die Anwendung einer gesetzwidrigen V in ihren Rechten verletzt, und zwar durch die als V zu wertende Legendenänderung des Teilbebauungsplanes Nr. 407 (66), Hötting-Feld, vom Innsbrucker Gemeinderat am 22. Jänner 1981 beschlossen, mit welcher die besonderen Abstandsbestimmungen auf dem hier maßgeblichen Baugrundstück mit Wirksamkeit vom 25. Feber 1981 aufgehoben worden seien. Keine der Voraussetzungen des §28 Abs1 und 2 des Tir. Raumordnungsgesetzes zur Änderung des Bebauungsplanes wäre gegeben gewesen. Maßgeblich sei vielmehr allein der Wunsch einer Baugesellschaft gewesen. Es handle sich um eine im ausschließlichen Interesse der bauwerbenden Gesellschaft gelegene Planänderung, welche "zum Nachteil der Interessen der Beschwerdeführer gereiche". Die Begründung für die Legendenänderung sei aber in keiner Weise stichhältig, denn jene Straße, auf welche sich die Planänderung stütze, bestehe noch nicht, und die Planung sei im einzelnen noch nicht rechtsgültig.

b) Der angefochtene Bescheid beruht nicht (wovon die Bf. zu Unrecht ausgehen) auf der vom Gemeinderat der Stadt Innsbruck am 22. Jänner 1981 beschlossenen Legendenänderung zum Teilbebauungsplan Nr. 407

(66) im Geviert zwischen Karl-Innerebner-Straße - Höttingerrain - Grauer Steinweg - Lindenbühelweg. Grundlage des angefochtenen Bescheides war vielmehr der am 20. November 1981 in Kraft getretene, vom Gemeinderat am 22. Oktober 1981 beschlossene Bebauungs(Änderungs)plan Nr. 66 ah der Stadt Innsbruck betreffend den Bereich zwischen Sandbühel, Hörtnagel-Siedlung und Karwendelbahn, durch welchen im Planungsbereich alle vorausgehenden rechtskräftigen Bebauungspläne außer Kraft gesetzt worden sind. Die bel. Beh. hat sich sowohl im Spruch als auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf den Bebauungsplan Nr. 66 ah und nicht auf den im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Plan Nr. 407 (66) gestützt. Das Beschwerdevorbringen geht also insoweit am Thema vorbei.

Zum Bebauungsplan Nr. 66 ah ist folgendes zu bemerken:

Dieser Bebauungsplan betrifft ein größeres Gebiet in Hötting. Im gesamten Planungsbereich ist die Geschoßflächendichte mit maximal 50 vH limitiert. Im größeren Teil des vom Plan umfaßten Gebietes ist die Verbauung bis zu zwei Vollgeschossen zulässig. Im Bereich südlich der Schneeburggasse und (teilweise) nördlich der Karwendelbahn sowie in einigen Bereichen der Karl-Innerebner-Straße (an welcher auch das bezughabende Baugrundstück liegt) ist die Verbauung bis zu drei Vollgeschossen erlaubt. Den von der Stadtgemeinde Innsbruck vorgelegten Verordnungsakten ist zu entnehmen, daß die Behörde an der Karl-Innerebner-Straße eine "effektivere Baulandnutzung, als dies die Einfamilienhausbebauung darstellt" aufgrund der technischen Infrastruktur "situationsbedingt" als städtebaulich vertretbar angesehen hat. Im Hinblick auf den Charakter des Bebauungsplans als Planungsmaßnahme ist es dabei unerheblich, ob und in welchem Ausmaß die Karl-Innerebner-Straße bereits besteht oder nur geplant ist. Der (geplante) Neubau bzw. Ausbau dieser Straße kann durchaus als eine Änderung der für die Planung bedeutsamen Gegebenheiten angesehen werden. Ob die vom Verordnungsgeber getroffene Lösung die einzige dem Gesetz entsprechende ist, kann dahingestellt bleiben.

Der VfGH hat unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles jedenfalls keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes Nr. 66 ah, soweit er das bezughabende Grundstück betrifft.

3. a) Die Bf. erachten sich auch im Gleichheitsrecht verletzt, weil die Behörde durch gehäuftes Verkennen der Rechtslage Willkür geübt habe. Zur Begründung für diese Behauptung verweisen die Bf. auf "die Gesamtheit" der von ihnen in dem die Anfechtung an den VwGH beinhaltenden Teil der Beschwerde "erörterten besonderen Umstände". Die Bf. werfen der bel. Beh. im einzelnen vor, die Ebene 1 des genehmigten Bauprojektes sei zu Unrecht bei der Berechnung der Geschoßfläche unberücksichtigt geblieben (Punkt 7.1. der Beschwerde), der angefochtene Bescheid sei hinsichtlich der Berücksichtigung des Stiegenhauses bei Berechnung der Geschoßflächen des Dachgeschosses widersprüchlich (Punkt 7.2.), das Dachgeschoß sei zu Unrecht nicht als Vollgeschoß gewertet worden (Punkt 7.3.), die bel. Beh. habe die Rechtslage hinsichtlich der Interessen der Anrainer mehrfach verkannt (Punkt 7.4.), die bel. Beh. habe die "Rechts- und Tatsachenlage" bezüglich der zulässigen Höhe des bewilligten Bauprojektes völlig verkannt, woraus sich unrichtige rechtliche Folgerungen der Behörde bezüglich der Berechnung und rechtlichen Bewertung der Geschoßanzahl sowie der Geschoßflächendichte ergäben (Punkt 7.5.), die bel. Beh. gehe hinsichtlich der zur Berechnung der Geschoßflächendichte herangezogenen Flächen von einer verfehlten Auffassung aus (Punkt 7.6.), die Annahme der Behörde, bei Ermittlung der Geschoßflächendichte seien nur Aufenthaltsräume heranzuziehen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, sei willkürlich und inhaltlich verfehlt (Punkt 7.7.), die sachverständigen Stellungnahmen des Bf. Univ. Prof. Dr. C seien von der bel. Beh. zu Unrecht völlig übergangen worden (Punkt 7.8.).

b) Mit diesen Vorwürfen werden jedoch, auch wenn sie zum Teil Formulierungen aus der ständigen Rechtsprechung des VfGH zum Begriff der Willkür verwenden, in Wahrheit nur Verstöße gegen die einfachgesetzliche Richtigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der (in der obigen zusammenfassenden Wiedergabe der Beschwerdebehauptungen kurz dargestellten) einzelnen Begründungselemente des angefochtenen Bescheides behauptet. Selbst wenn der Behörde bei der Begründung des angefochtenen Bescheides derartige Fehler und falsche Auslegungen von Bestimmungen der TBO unterlaufen wären, kann insgesamt nicht gesagt werden, daß die bel. Beh. die Bf. aus unsachlichen Gründen benachteiligt hätte oder daß der Behörde besonders zu qualifizierende, in einem besonderen Maß mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch stehende, in die Verfassungssphäre reichende Fehler (vgl. zB VfSlg. 8783/1980, 9024/1981) zur Last gelegt werden könnten. Ob die Entscheidung der Behörde auch richtig war, hat der VfGH nicht zu beurteilen.

4. Da die Bf. demnach durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sind, ist die Beschwerde abzuweisen und antragsgemäß dem VwGH abzutreten (§51 Abs2 letzter Satz TBO).

Schlagworte

Kompetenz Bund - Länder Verwaltungsorganisation, Kompetenz Bund - Länder, Behörde Organe, Richter, Gemeinderecht Organe, Selbstverwaltungsrecht, Zusammenwirken von Behörden, Gesetz Kundmachung, Verordnung Kundmachung, Kollegialbehörde, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B618.1982

Dokumentnummer

JFT_10158796_82B00618_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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