Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §74 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen darüber, daß der Bf aus der Tatsache, daß zwischen dem zu Grunde liegenden Verkehrsunfall und dem Führerscheinentzug fast zwei Jahre vergangen seien und er in dieser Zeit nicht straffällig geworden sei, nichts gewinnen könne, weil diese Zeit zu kurz sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001683.X02Im RIS seit
26.02.2003