RS Vwgh 1976/3/18 1683/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1976
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §74 Abs1;
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß der Bf aus der Tatsache, daß zwischen dem zu Grunde liegenden Verkehrsunfall und dem Führerscheinentzug fast zwei Jahre vergangen seien und er in dieser Zeit nicht straffällig geworden sei, nichts gewinnen könne, weil diese Zeit zu kurz sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001683.X02

Im RIS seit

26.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten