RS Vwgh 1976/3/18 1683/75

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Veröffentlicht am 18.03.1976
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litf;
KFG 1967 §74 Abs1;
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Rechtssatz

Daß eine bei einem Verkehrsunfall unterlaufene Fahrlässigkeit unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurde, ist dann anzunehmen, wenn sie entweder unter Umständen erfolgte, unter denen nach allgemeiner Erfahrung der Eintritt eines besonders umfangreichen und schweren und zunächst gar nicht überblickbaren Schadens zu erwarten ist oder wenn die Wahrscheinlichkeit, daß ein umfangreicher und schwerer und zunächst gar nicht überblickbarer Schaden eintreten werde, wegen der vorliegenden Umstände besonders groß ist und Lenker - obwohl ihm die eine solche Verschärfung der Verkehrsituation bedingenden Umstände bewußt oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren - sich auf diese vom Vorstellungselement der Fahrlässigkeit umfaßten höheren Gefahrenmomente dennoch eingelassen hat. Straßenkreuzungen gehören zu den am meisten gefährdeten Straßenzonen. Kommt es an solchen Stellen zu Zusammenstößen, so sind die Auswirkungen auf das Leben der betroffenen Menschen und auf Sachwerte unter Umständen besonders weitgehend. (Hinweis auf E des OGH vom 12.9.61, Slt XXX4 68)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001683.X01

Im RIS seit

26.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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