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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
ASVG §148;Rechtssatz
Eine OÖ Stadt mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger ist in dem Berufungsverfahren, das sich gegen den als Bezirksverwaltungsbehörde erlassenen Bescheid richtet, zufolge des von ihr begehrten Ersatzes der Kosten von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes an der durch die oö Landesregierung zu entscheidenden Sache vermöge eines Rechtsanspruches beteiligt, sie kann aber gegen den Bescheid der oö Landesregierung, wenn sie behauptet, durch ihn in ihren Rechten verletzt zu werden, die Beschwerde an den VwGH erheben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und OpferfürsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001674.X01Im RIS seit
26.02.2003