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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §78;Rechtssatz
Die Schiedskommissionen bei den Landesinvalidenämtern sind weisungsgebundene Behörden. Es liegt grundsätzlich kein Verfahrensmangel vor; wenn eine Schiedskommission in einem Verfahren nach dem KOVG eine Weisung des Bundesministers für soziale Verwaltung befolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001741.X02Im RIS seit
26.02.2003Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011