Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Schubert und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Jisa, über die Beschwerde des FD in L, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Oberösterreich vom 13. Dezember 1974, Zl. 1114/040351/Sch, betreffend Kriegsopferversorgung zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezieht auf Grund des Bescheides des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich vom 22. November 1950 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. Als Dienstbeschädigung wurde in diesem Bescheid festgestellt:
"Erhebliche Erschwerung des Ganges durch praktische Versteifung des rechten Fußgelenkes und schwere Verunstaltung der Zehen nach Schussbruch."
In einer als "Verschlimmerungsantrag" bezeichneten Eingabe an das Landesinvalidenamt vom 23. April 1971 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im November 1970 an einem schweren Ischiasleiden erkrankt sei. Es sei ein linksseitiger Bandscheibenvorfall im Bereich des fünften Lendenwirbels festgestellt worden, der am 8. Februar 1971 hätte operativ behoben werden müssen. Die behandelnden Ärzte hätten ihn auf den ursächlichen Zusammenhang der Bandscheibenerkrankung mit seiner Kriegsverletzung aufmerksam gemacht, ohne dass er selbst einen solchen Zusammenhang zur Sprache gebracht hätte. Besonders sollen die Verkürzung des rechten Beines und eine damit zusammenhängende Verschiebung im Bereiche des Beckens und der Wirbelsäule nach Ansicht der Ärzte an dem Bandscheibenvorfall beteiligt sein. Er mache sein Bandscheibenleiden nunmehr als Dienstbeschädigung geltend. Die Unterlagen der Spitäler, in denen der Beschwerdeführer anlässlich seiner Operation in Behandlung gewesen sei, stünden dem Landesinvalidenamt zur Verfügung. Außerdem hätten sich die behandelnden Ärzte bereit erklärt, sich zum Verschlimmerungsantrag des Beschwerdeführers gutachtlich zu äußern.
Auf Grund des "Verschlimmerungsantrages" des Beschwerdeführers holte das Landesinvalidenamt in der Folge tatsächlich die den Beschwerdeführer betreffenden Krankengeschichten von den in Betracht kommenden Spitälern - dem Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien sowie dem Wagner-Jauregg Krankenhaus in Linz - ein und es zog als ärztlichen Sachverständigen den Facharzt für Chirurgie Dr. GG heran. Dieser bezeichnete es als völlig ausgeschlossen, dass nach mehr als 25 Jahren infolge einer Fehlbelastung bzw. von Überlastungsschäden ein Bandscheibenprozess aufgetreten sein solle. Er glaube vielmehr, dass es sich um ein von der Verwundung völlig unabhängiges, anlagebedingtes Leiden handle.
Im Hinblick auf das Gutachten des Dr. G gab das Landesinvalidenamt dem "Verschlimmerungsantrag" des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 9. Juli 1971 nicht Folge.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Der ärztliche Sachverständige sei auf die geltend gemachte Verkürzung des rechten Beines und die Verschiebung im Bereiche des Beckens und der Wirbelsäule nicht eingegangen. Auch seien offenkundig die Unterlagen der Krankenanstalten, auf die der Beschwerdeführer in seinem "Verschlimmerungsrantrag" hingewiesen habe, nicht ausgewertet worden. Die Auffassung des Sachverständigen über die fehlende Kausalität des Bandscheibenleidens stünde auch im Widerspruch zu der ihm mitgeteilten Ansicht der fachlich qualifizierten behandelnden Ärzte.
Im Hinblick auf die Berufung des Beschwerdeführers schaffte die belangte Behörde zunächst den Beschwerdeführer betreffende Röntgenaufnahmen vom Wagner-Jauregg Krankenhaus in Linz bei. Sodann beauftragte sie die orthopädische Universitätsklinik in Wien zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens, ohne aber dieser Klinik anscheinend auch die genannten Röntgenaufnahmen vorzulegen. Das angeforderte Gutachten, datiert mit 26. Juli 1972, kam, gestützt auf eine Reihe wissenschaftlicher Untersuchungen, zur Auffassung, dass beim Beschwerdeführer neben der anerkannten Dienstbeschädigung auch eine Lumbalskoliose mit Zustand nach Bandscheibenoperation sowie eine Spondylosis und Osteochondrosis lumbalis bestehen, die eine MdE von 20 v. H. bewirken würden, wovon 10 v. H. als kausal anzuerkennen wären. Die Gesamt-MdE wurde mit 60 v. H. angegeben.
Da das Sachverständigengutachten der orthopädischen Universitätsklinik in Wien nach Auffassung der belangten Behörde nicht allen Anforderungen für eine Richtsatzeinstufung entsprach, wurde u.a. der Arzt Dr. W um eine entsprechende Ergänzung ersucht. In dieser Ergänzung, die in Form eines aktenmäßigen Gutachtens erstattet wurde, wies Dr. W auf Wunsch des Leitenden Arztes, "obwohl danach nicht gefragt ist", auch darauf hin, dass eine Reihe von Momenten, die auch im einzelnen dargelegt wurden, gegen das Gutachten der orthopädischen Universitätsklinik in Wien sprechen würden.
Der Leitende Arzt bezeichnete diese Momente in einer Äußerung gemäß § 90 Abs. 6 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG) für so schwer wiegend, dass er sich dem Klinikgutachten nicht anschließen könne, weil ihm eine Beurteilung mit Halbkausalität mit Wahrscheinlichkeit nicht vertretbar erscheine.Der Leitende Arzt bezeichnete diese Momente in einer Äußerung gemäß Paragraph 90, Absatz 6, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG) für so schwer wiegend, dass er sich dem Klinikgutachten nicht anschließen könne, weil ihm eine Beurteilung mit Halbkausalität mit Wahrscheinlichkeit nicht vertretbar erscheine.
Trotz dieser Äußerung des Leitenden Arztes fasste die belangte Behörde am 26. September 1973 den Beschluss, der Berufung Folge zu geben. Die diesem Beschluss entsprechende Bescheidausfertigung wurde jedoch dem Beschwerdeführer nicht zugestellt. Vielmehr legte das Landesinvalidenamt den Verwaltungsakt mit dem Bescheidentwurf dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zur Einsicht vor. Diese Behörde veranlasste hierauf die Erstellung eines neuerlichen Gutachtens durch die orthopädische Universitätsklinik in Wien. Dieses zweite Gutachten vom 14. Februar 1974 kam zusammenfassend zu der Beurteilung, dass beim Beschwerdeführer neben der anerkannten Dienstbeschädigung eine lumbale statische Skoliose geringen Grades infolge Beinverkürzung ohne jeden Krankheitswert bestehe. Weiters sei ein Zustand nach Bandscheibenoperation mit röntgenologisch nachweisbaren degenerativen Veränderungen der untersten Bandscheiben gegeben. Diese Veränderungen seien auf Grund der Anamnese und des Röntgenverlaufes nicht als Dienstbeschädigungsfolge anzuerkennen. Die Einstufung der Gesamt-MdE betrage demnach unverändert 50 v.H.
Nachdem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zum Gutachten der orthopädischen Universitätsklinik in Wien vom 14. Februar 1974 das Parteiengehör eingeräumt hatte, legte sie dieses Gutachten ihrer (endgültigen) Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers zu Grunde und kam dementsprechend zu einer abweisenden Berufungserledigung. Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst beim Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, doch gab der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde nicht statt und trat sie antragsgemäß zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG und § 87 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 an den Verwaltungsgerichtshof ab. In dem für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof verfassten Teil der Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Bemessung der Beschädigtenrente entsprechend einer Gesamt-MdE von 60 v.H. verletzt.Nachdem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zum Gutachten der orthopädischen Universitätsklinik in Wien vom 14. Februar 1974 das Parteiengehör eingeräumt hatte, legte sie dieses Gutachten ihrer (endgültigen) Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers zu Grunde und kam dementsprechend zu einer abweisenden Berufungserledigung. Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst beim Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, doch gab der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde nicht statt und trat sie antragsgemäß zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei, gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG und Paragraph 87, Absatz 3, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 an den Verwaltungsgerichtshof ab. In dem für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof verfassten Teil der Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Bemessung der Beschädigtenrente entsprechend einer Gesamt-MdE von 60 v.H. verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erblickt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die belangte Behörde mit diesem Bescheid von einem vorangegangenen, wenn auch noch nicht mitgeteilten (zugestellten) Beschluss abgewichen sei, und zwar auf Grund eines unzulässigen Auftrages des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bzw. eines unzulässigen Eingriffes des leitenden Arztes des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich in das Verfahren. Zudem stütze sich der angefochtene Bescheid auf eine Stellungnahme, die nicht an die Schiedskommission, sondern an das Bundesministerium für soziale Verwaltung ergangen sei. Mit diesem Beschwerdevorbringen legt der Beschwerdeführer allerdings nur Gründe für eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und nicht auch solche für eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar, und zwar ohne Erfolg.
So trifft es nicht zu, dass die belangte Behörde von ihrem Beschluss, der Berufung des Beschwerdeführers stattzugeben, nicht mehr hätte abgehen dürfen. Solange nämlich eine Mitteilung nach außen nicht erfolgt ist, können auch dann, wenn der Bescheidinhalt bereits durch den Beschluss einer Kollegialbehörde gegeben ist, die - mangels abweichender Regelung im KOVG zufolge dessen § 86 Abs. 1 anzuwendenden - Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes über Bescheide noch keine Anwendung finden. Es liegt vielmehr lediglich erst ein interner Akt der Willensbildung der betreffenden Behörde vor, dessen Abänderung - wieder mangels einer entgegenstehenden Regelung im KOVG - nach den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als zulässig angesehen werden muss (siehe Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, 1. Halbband, Seite 303 f; weiters auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1956, Zl. 1932/54, und vom 14. Juni 1965, Zl. 660/64).So trifft es nicht zu, dass die belangte Behörde von ihrem Beschluss, der Berufung des Beschwerdeführers stattzugeben, nicht mehr hätte abgehen dürfen. Solange nämlich eine Mitteilung nach außen nicht erfolgt ist, können auch dann, wenn der Bescheidinhalt bereits durch den Beschluss einer Kollegialbehörde gegeben ist, die - mangels abweichender Regelung im KOVG zufolge dessen Paragraph 86, Absatz eins, anzuwendenden - Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes über Bescheide noch keine Anwendung finden. Es liegt vielmehr lediglich erst ein interner Akt der Willensbildung der betreffenden Behörde vor, dessen Abänderung - wieder mangels einer entgegenstehenden Regelung im KOVG - nach den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als zulässig angesehen werden muss (siehe Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, 1. Halbband, Seite 303 f; weiters auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1956, Zl. 1932/54, und vom 14. Juni 1965, Zl. 660/64).
Auch das Verhalten des Leitenden Arztes des Landesinvalidenamtes lässt eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen, da dieser im Berufungsverfahren lediglich die ihm gemäß § 90 Abs. 6 KOVG eingeräumte Gelegenheit, sich zu äußern, ausschöpfte.Auch das Verhalten des Leitenden Arztes des Landesinvalidenamtes lässt eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen, da dieser im Berufungsverfahren lediglich die ihm gemäß Paragraph 90, Absatz 6, KOVG eingeräumte Gelegenheit, sich zu äußern, ausschöpfte.
Dass dem Bundesminister für soziale Verwaltung gegenüber der belangten Behörde ein Weisungsrecht zukam, hat für den Beschwerdefall bereits der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargetan. Es kann bei dieser Rechtslage auch keinen wesentlichen Verfahrensmangel bedeuten, wenn der Bundesminister für soziale Verwaltung eine (weitere) nach ihrem Inhalt als Sachverständigengutachten zu wertende Stellungnahme der orthopädischen Universitätsklinik in Wien einholte und der belangten Behörde zwecks "Reassumierung" ihres Beschlusses auf Stattgebung der Berufung übermittelt, zumal die belangte Behörde dieses neuerliche Gutachten nicht ungeprüft übernommen, sondern zum Gegenstand des weiteren Verfahrens gemacht, dem Beschwerdeführer hiezu das Parteiengehör eingeräumt und eine eigenständige Beurteilung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorgenommen hat.
Ausdrücklich als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe den beantragten Sachverständigenbeweis auf dem Gebiet der Neurochirurgie nicht durchgeführt. Hierin ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass nicht dem Verfasser, sondern dem Inhalt eines Sachverständigengutachtens die maßgebliche Bedeutung zukommt; erweist sich ein Gutachten seinem Inhalt nach als ausreichende und schlüssige Entscheidungsgrundlage, so kann es auch der behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden, ohne dass weitere Gutachten, etwa Gutachten von Sachverständigen aus einem bestimmten Fachgebiet, eingeholt werden müssten (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 1961, Zl. 2411/59, und vom 15. Juni 1967, Zl. 30/67).Ausdrücklich als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe den beantragten Sachverständigenbeweis auf dem Gebiet der Neurochirurgie nicht durchgeführt. Hierin ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass nicht dem Verfasser, sondern dem Inhalt eines Sachverständigengutachtens die maßgebliche Bedeutung zukommt; erweist sich ein Gutachten seinem Inhalt nach als ausreichende und schlüssige Entscheidungsgrundlage, so kann es auch der behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden, ohne dass weitere Gutachten, etwa Gutachten von Sachverständigen aus einem bestimmten Fachgebiet, eingeholt werden müssten vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 1961, Zl. 2411/59, und vom 15. Juni 1967, Zl. 30/67).
Der angefochtene Bescheid ist jedoch aus folgenden Gründen mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet:
Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung vor allem auf die vom Bundesminister für soziale Verwaltung eingeholte, aktenmäßige Stellungnahme der orthopädischen Universitätsklinik in Wien vom 14. Februar 1974. Diese Stellungnahme erklärt das Gutachten derselben Klinik vom 26. Juli 1972, das zunächst zum Beschluss der belangten Behörde auf Stattgebung der Berufung geführt hatte, in Anbetracht der Unterlagen, die dem Erstbegutachter zur Verfügung standen, als "vollkommen richtig" und erkennt die Einwände Dris. W nicht als stichhältig an. Auf Grund von Röntgenbildern aus dem Jahre 1971 (sie werden mit "1. Februar 1971" datiert), die dem Erstbegutachter noch nicht vorgelegen wären, gelangte jedoch der Gutachter, der die aktenmäßige Stellungnahme vom 14. Februar 1974 verfasste, zur Auffassung, dass zwar zum Zeitpunkt der Operation ebenfalls eine statische Skoliose vorhanden gewesen sei, die durch die Beinlängendifferenz bedingt wäre, dass aber für diesen Zeitpunkt keinerlei osteochondrotische Veränderungen festzustellen gewesen seien, sondern lediglich minimale spondylotische, die durchaus im Bereich des altersbedingten bzw. auch im Vergleich zur Hals- und Brustwirbelsäule im nicht verstärkten Maß vorgelegen wären. Damit könne aber mit Sicherheit die Ursache der Bandscheibenlaesion nicht in einer vermehrten Belastung dieses Anteiles liegen, sondern nur die Schädigung eines anlagebedingten bereits vorgeschädigten Gewebes angenommen werden. Die heute feststellbare Unruhe der Deckplatte sei damit als Folge der Operation zu erklären. Die Tatsache, dass von 1944 bis 1971 keine Beschwerden vorhanden gewesen seien, spreche weiters für die Tatsache, dass die Schädigung nicht durch die Beinlängendifferenz gegeben wäre. An einer anderen Stelle des Gutachtens ist davon die Rede, dass die Osteochondrose der unteren Lendenwirbelsäule, die derzeit festzustellen sei, durch einen gewünschten Operationserfolg zu erklären sei und deshalb mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass die durch die Beinverkürzung gegebene statische Skoliose nicht zu einer vermehrten Belastung der Lendenwirbelsäule und damit zur Bandscheibenschädigung geführt habe. Bei den streitentscheidenden Röntgenaufnahmen vom 1. Februar 1971 handelt es sich nach der Aktenlage um die schon erwähnten, von der belangten Behörde vom Wagner-Jauregg Krankenhaus in Linz beigeschafften Röntgenbilder.
Nun findet sich aber im Verwaltungsakt ein Schreiben eines Dr. B an einen Primarius Dr. S vom 11. März 1971. Dieses Schreiben hat die Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären Behandlung des Wagner-Jauregg Krankenhaus in Linz nach der Operation im Jahre 1971 zum Gegenstand und ist ein Teil der Unterlagen (Krankengeschichte), auf die sich der Beschwerdeführer sowohl in seinem Antrag an das Landesinvalidenamt als auch in seiner Berufung ausdrücklich bezog. Im Schreiben vom 11. März 1971 erklärt Dr. B nach Darstellung des Krankheitsverlaufes bzw. der Operation und Angabe eines Befundes:
"Wir sind der Ansicht, dass die Kriegsverletzung des rechten Beines, welche mit einer Verkürzung einhergeht, zu den abnormen statischen Verhältnissen und zu einer besonderen Abnützung der lumbalen Bandscheiben geführt hat, sodass eine Teilkausalität für das jetzige Leiden gegeben ist."
Mit diesem Schreiben Dris B, das eine klare Aussage zur Kausalitätsfrage enthält, haben sich weder die belangte Behörde noch das Landesinvalidenamt noch einer der von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen auseinander gesetzt. Eine solche Auseinandersetzung wäre jedenfalls im Berufungsverfahren nicht nur deshalb geboten gewesen, weil Dr. B schon im Jahre 1971 zum selben Ergebnis gelangte wie das Erstgutachten der orthopädischen Universitätsklinik in Wien aus dem Jahre 1972, sondern vor allem auch deshalb, weil Dr. B, bei dem es sich nach der Aktenlage um einen behandelnden Arzt vom Wagner-Jauregg Krankenhaus in Linz handelt, wohl nicht nur die Röntgenaufnahmen dieses Krankenhauses vom 1. Februar 1971, die zur Änderung der Stellungnahme der orthopädischen Universitätsklinik in Wien im Jahre 1974 führten, zur Verfügung standen, sondern auch noch andere Röntgenaufnahmen aus der Zeit der Operation. Dafür spricht ein im Verwaltungsakt erliegendes weiteres Schreiben Dris. B an Primarius Dr. S vom 21. Dezember 1970 (also aus der Zeit vor dem 1. Februar 1971), in dem von "Übersichtsaufnahmen in zwei Ebenen" die Rede ist.
Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde hätte die von ihm schon im Verfahren erster Instanz beantragte Zeugeneinvernahme der Ärzte, die ihn anlässlich der Operation behandelten, nicht durchgeführt. Dieser Vorwurf ist aber insofern unbegründet, als der Beschwerdeführer in seinem "Verschlimmerungsantrag" an das Landesinvalidenamt ausdrücklich die Bereitschaft der behandelnden Ärzte erwähnte, sich zu seinem Fall gutachtlich zu äußern, ein Anbot, von dem die Behörden des Verwaltungsverfahrens, wie weiter oben bereits dargelegt wurde, nicht Gebrauch machen mussten. Wenn sohin auch die belangte Behörde nach dem Parteienvorbringen keine Pflicht zur Zeugeneinvernahme traf, so wäre sie doch verhalten gewesen, sich mit der ihr bekannten Aussagen der behandelnden Ärzte - konkret mit den Angaben Dris. B - auseinander zu setzen, und zwar nicht nur auf Grund der Hinweise des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren auf seine Krankengeschichte, sondern auch auf Grund der sich aus § 39 Abs. 2 AVG im Zusammenhalt mit § 86 Abs. 1 KOVG ergebenden Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes (siehe auch Mannlicher-Quell, a.a.O., Anmerkung 2 zu § 39 AVG). Sollten für die belangte Behörde die Grundlagen für die Aussage Dris. B zweifelhaft gewesen sein; so hätte sie ergänzende und klärende Sachverhaltsfeststellungen treffen müssen, erforderlichenfalls auch tatsächlich durch entsprechende Zeugeneinvernahmen. Bei der gegebenen Sachlage bedarf jedenfalls der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufzuheben war.Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde hätte die von ihm schon im Verfahren erster Instanz beantragte Zeugeneinvernahme der Ärzte, die ihn anlässlich der Operation behandelten, nicht durchgeführt. Dieser Vorwurf ist aber insofern unbegründet, als der Beschwerdeführer in seinem "Verschlimmerungsantrag" an das Landesinvalidenamt ausdrücklich die Bereitschaft der behandelnden Ärzte erwähnte, sich zu seinem Fall gutachtlich zu äußern, ein Anbot, von dem die Behörden des Verwaltungsverfahrens, wie weiter oben bereits dargelegt wurde, nicht Gebrauch machen mussten. Wenn sohin auch die belangte Behörde nach dem Parteienvorbringen keine Pflicht zur Zeugeneinvernahme traf, so wäre sie doch verhalten gewesen, sich mit der ihr bekannten Aussagen der behandelnden Ärzte - konkret mit den Angaben Dris. B - auseinander zu setzen, und zwar nicht nur auf Grund der Hinweise des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren auf seine Krankengeschichte, sondern auch auf Grund der sich aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG im Zusammenhalt mit Paragraph 86, Absatz eins, KOVG ergebenden Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes (siehe auch Mannlicher-Quell, a.a.O., Anmerkung 2 zu Paragraph 39, AVG). Sollten für die belangte Behörde die Grundlagen für die Aussage Dris. B zweifelhaft gewesen sein; so hätte sie ergänzende und klärende Sachverhaltsfeststellungen treffen müssen, erforderlichenfalls auch tatsächlich durch entsprechende Zeugeneinvernahmen. Bei der gegebenen Sachlage bedarf jedenfalls der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung, sodass der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufzuheben war.
Für das fortzusetzende Verfahren sei noch auf folgendes hingewiesen:
Entsprechend der aktenmäßigen Stellungnahme der orthopädischen Universitätsklinik in Wien vom 14. Februar 1974 hält der angefochtene Bescheid unter anderem fest, die Osteochondrose der unteren Lendenwirbelsäule, die derzeit festzustellen sei, wäre durch einen gewünschten Operationserfolg zu erklären. Klarzustellen wäre damit aber, sofern nicht schon die Sachverhaltsergänzung i. S. vorstehender Ausführungen zu einer anderen Beurteilung führt, ob die Operation durch die anerkannte Dienstbeschädigung (mit-)verursacht war und die Osteochondrose auf diese Weise eine mittelbare Dienstbeschädigung darstellt.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 Abstand genommen.Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera c, VwGG 1965 Abstand genommen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 sowie auf die Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975. Der Schriftsatzaufwand konnte dem Beschwerdeführer allerdings nur in der Höhe des von ihm beantragten Betrages zugesprochen werden. Bei der Entscheidung über den begehrten Aufwandersatz für Stempelgebühren war zu berücksichtigen, dass diese Gebühren im Hinblick auf die Befreiungsvorschrift des § 64 KOVG nicht zu entrichten waren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 sowie auf die Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,. Der Schriftsatzaufwand konnte dem Beschwerdeführer allerdings nur in der Höhe des von ihm beantragten Betrages zugesprochen werden. Bei der Entscheidung über den begehrten Aufwandersatz für Stempelgebühren war zu berücksichtigen, dass diese Gebühren im Hinblick auf die Befreiungsvorschrift des Paragraph 64, KOVG nicht zu entrichten waren.
Wien, am 19. März 1976
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001741.X00Im RIS seit
26.02.2003Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011