RS Vwgh 1976/3/22 1039/75

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Veröffentlicht am 22.03.1976
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §13 Abs3;
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

§ 13 Abs 3 WRG 1959 gewährt der Gemeinde einen Anspruch auf unmittelbare Heranziehung der in ihrem Gemeindegebiet vorhandenen Wasservorräte. Die Gemeinde kann bei Gefährdung ihres Bedarfes, noch dazu wenn sie ein eigenesParagraph 13, Absatz 3, WRG 1959 gewährt der Gemeinde einen Anspruch auf unmittelbare Heranziehung der in ihrem Gemeindegebiet vorhandenen Wasservorräte. Die Gemeinde kann bei Gefährdung ihres Bedarfes, noch dazu wenn sie ein eigenes

Gemeindewasserversorgungsunternehmen betreibt, nicht auf eine Versorgung durch einen von ihr mehr oder weniger verschiedenen Wasserverband verwiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001039.X02

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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