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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §13 Abs3;Rechtssatz
§ 13 Abs 3 WRG 1959 gewährt der Gemeinde einen Anspruch auf unmittelbare Heranziehung der in ihrem Gemeindegebiet vorhandenen Wasservorräte. Die Gemeinde kann bei Gefährdung ihres Bedarfes, noch dazu wenn sie ein eigenesParagraph 13, Absatz 3, WRG 1959 gewährt der Gemeinde einen Anspruch auf unmittelbare Heranziehung der in ihrem Gemeindegebiet vorhandenen Wasservorräte. Die Gemeinde kann bei Gefährdung ihres Bedarfes, noch dazu wenn sie ein eigenes
Gemeindewasserversorgungsunternehmen betreibt, nicht auf eine Versorgung durch einen von ihr mehr oder weniger verschiedenen Wasserverband verwiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001039.X02Im RIS seit
05.03.2003