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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §13 Abs3;Rechtssatz
Grundsätzlich ist von der im Zeitpunkt der Bewilligung gegebenen Größe des Bedarfes auszugehen, wobei auch die unter Bedachtnahme einer bereits gegenwärtig voraussehbaren Entwicklung sich ergebende angemessene Größe des Bedarfes zu berücksichtigen sein wird (Hinweis E 6.12.1968, 224/68, sowie E 22.10.1971, VwSlg 8092 A/1968).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001039.X01Im RIS seit
05.03.2003