RS Vwgh 1976/3/24 2230/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1976
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs3;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1262/69 E 19. Februar 1971 VwSlg 7980 A/1971 RS 1 Zusatz: Der VwGH behält diese Rechtsprechung bei der im wesentlichen Belang gleichen Rechtsfrage, ob wegen des Antrages auf Erhöhung der Pflegezulage auf die Stufe II die Kausalität neuerlich geprüft werden dürfte, bei und kommt daher auch in Fällen dieser Art zu einer bejahenden Antwort.

Stammrechtssatz

Ist ein anlagebedingter Leidenszustand irrtümlich als Dienstbeschädigung anerkannt worden, so steht die Bestimmung des Art II Abs 5 des Bundesgesetzes vom 15.12.1961, BGBl Nr 319 (§ 4 Abs 3 KOVG), der Nichtberücksichtigung der Verschlimmerung, nicht entgegen, wenn die Verschlimmerung nicht ursächlich auf die Dienstleistung, sondern auf andere Ursachen (hier: schicksalsmäßigen Fortentwicklung der anlagebedingten Erkrankung) zurückzuführen ist (Hinweis E 27.4.1967, 730/66).Ist ein anlagebedingter Leidenszustand irrtümlich als Dienstbeschädigung anerkannt worden, so steht die Bestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 5, des Bundesgesetzes vom 15.12.1961, BGBl Nr 319 (Paragraph 4, Absatz 3, KOVG), der Nichtberücksichtigung der Verschlimmerung, nicht entgegen, wenn die Verschlimmerung nicht ursächlich auf die Dienstleistung, sondern auf andere Ursachen (hier: schicksalsmäßigen Fortentwicklung der anlagebedingten Erkrankung) zurückzuführen ist (Hinweis E 27.4.1967, 730/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975002230.X01

Im RIS seit

25.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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