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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1262/69 E 19. Februar 1971 VwSlg 7980 A/1971 RS 1 Zusatz: Der VwGH behält diese Rechtsprechung bei der im wesentlichen Belang gleichen Rechtsfrage, ob wegen des Antrages auf Erhöhung der Pflegezulage auf die Stufe II die Kausalität neuerlich geprüft werden dürfte, bei und kommt daher auch in Fällen dieser Art zu einer bejahenden Antwort.Stammrechtssatz
Ist ein anlagebedingter Leidenszustand irrtümlich als Dienstbeschädigung anerkannt worden, so steht die Bestimmung des Art II Abs 5 des Bundesgesetzes vom 15.12.1961, BGBl Nr 319 (§ 4 Abs 3 KOVG), der Nichtberücksichtigung der Verschlimmerung, nicht entgegen, wenn die Verschlimmerung nicht ursächlich auf die Dienstleistung, sondern auf andere Ursachen (hier: schicksalsmäßigen Fortentwicklung der anlagebedingten Erkrankung) zurückzuführen ist (Hinweis E 27.4.1967, 730/66).Ist ein anlagebedingter Leidenszustand irrtümlich als Dienstbeschädigung anerkannt worden, so steht die Bestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 5, des Bundesgesetzes vom 15.12.1961, BGBl Nr 319 (Paragraph 4, Absatz 3, KOVG), der Nichtberücksichtigung der Verschlimmerung, nicht entgegen, wenn die Verschlimmerung nicht ursächlich auf die Dienstleistung, sondern auf andere Ursachen (hier: schicksalsmäßigen Fortentwicklung der anlagebedingten Erkrankung) zurückzuführen ist (Hinweis E 27.4.1967, 730/66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002230.X01Im RIS seit
25.03.2003