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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §215 Abs3;Rechtssatz
Das Unterbleiben eines Antrages nach § 30 Abs 1 ErbStG bis zur rechtskräftigen Festsetzung der Steuer kann nicht durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens saniert werden.Das Unterbleiben eines Antrages nach Paragraph 30, Absatz eins, ErbStG bis zur rechtskräftigen Festsetzung der Steuer kann nicht durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens saniert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974001522.X03Im RIS seit
24.03.1976Zuletzt aktualisiert am
09.07.2013