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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §13 Abs3;Rechtssatz
Hat im Fall einer fideikommissarischen Substitution der Vorerbe abweichend von § 613 ABGB infolge letztwilliger Verfügung nur das nackte Eigentum an der Verlassenschaft, während die Nutznießung jemand anderem zusteht, dann ist er zur Stellung eines Antrages nach § 30 Abs 1 ErbStG 1955 berechtigt. Der in der Lehre vertretenen Meinung (Dorazil, aaO S 282, und Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Bd III, 4 Teil Seite 199 W), auf die Besteuerung von Vorerbschaften und Nacherbschaften seien ausschließlich § 5 ErbStG 1955 und § 13 Abs 3 ErbStG 1955 nicht aber § 30 ErbStG 1955 anzuwenden, folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht.Hat im Fall einer fideikommissarischen Substitution der Vorerbe abweichend von Paragraph 613, ABGB infolge letztwilliger Verfügung nur das nackte Eigentum an der Verlassenschaft, während die Nutznießung jemand anderem zusteht, dann ist er zur Stellung eines Antrages nach Paragraph 30, Absatz eins, ErbStG 1955 berechtigt. Der in der Lehre vertretenen Meinung (Dorazil, aaO S 282, und Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Bd römisch drei, 4 Teil Seite 199 W), auf die Besteuerung von Vorerbschaften und Nacherbschaften seien ausschließlich Paragraph 5, ErbStG 1955 und Paragraph 13, Absatz 3, ErbStG 1955 nicht aber Paragraph 30, ErbStG 1955 anzuwenden, folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974001522.X02Im RIS seit
24.03.1976Zuletzt aktualisiert am
09.07.2013