RS Vwgh 1976/3/24 1522/74

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Veröffentlicht am 24.03.1976
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §29;
ErbStG §30;

Rechtssatz

Der Antag nach § 30 Abs 1 ErbStG auf Aussetzung der Besteuerung kann nur bis zur rechtskräftigen Festsetzung von Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer gestellt werden (Hinweis auf Dorazil, Kommentar zum ErbStG, S 280 und auf das zu § 29 ErbStG ergangene Erkenntnis des GH vom 23.1.1961, 611/60, VwSlg 2372 F/1961).Der Antag nach Paragraph 30, Absatz eins, ErbStG auf Aussetzung der Besteuerung kann nur bis zur rechtskräftigen Festsetzung von Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer gestellt werden (Hinweis auf Dorazil, Kommentar zum ErbStG, S 280 und auf das zu Paragraph 29, ErbStG ergangene Erkenntnis des GH vom 23.1.1961, 611/60, VwSlg 2372 F/1961).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1974001522.X01

Im RIS seit

24.03.1976

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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