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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Das Rechtsgeschäft, das iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 von einer Genossenschaft geschlossen wird und ihr gegenüber den Anspruch auf Übereignung begründet, kommt erst zustande, wenn alle für die gültige Vertretung der Genossenschaft erforderlichen Vorstandsmitglieder der Vereinbarung zugestimmt haben. § 17 GenG ist keineswegs nur für die von der Genossenschaft abgeschlossenen formgebundenen Verträge, sondern auch für formlose Konsensualverträge bedeutsam. Allerdings können auch juristische Personen durch schlüssiges Verhalten und Organen berechtigt und verpflichtet werden, insbesondere kann in dieser Form Vollmacht erteilt sein (Literaturhinweis: Stanzl im Klangschen Kommentar, 02te Auflage, 04ter Band, S 856, Ausführungen zu § 1016 ABGB).Das Rechtsgeschäft, das iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 von einer Genossenschaft geschlossen wird und ihr gegenüber den Anspruch auf Übereignung begründet, kommt erst zustande, wenn alle für die gültige Vertretung der Genossenschaft erforderlichen Vorstandsmitglieder der Vereinbarung zugestimmt haben. Paragraph 17, GenG ist keineswegs nur für die von der Genossenschaft abgeschlossenen formgebundenen Verträge, sondern auch für formlose Konsensualverträge bedeutsam. Allerdings können auch juristische Personen durch schlüssiges Verhalten und Organen berechtigt und verpflichtet werden, insbesondere kann in dieser Form Vollmacht erteilt sein (Literaturhinweis: Stanzl im Klangschen Kommentar, 02te Auflage, 04ter Band, S 856, Ausführungen zu Paragraph 1016, ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974000567.X01Im RIS seit
24.03.1976Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015