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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2 impl;Rechtssatz
Grundsätzlich bedarf das von einem Sachverständigen abgegebene sachliche Urteil, ein Leiden sei anlagebedingt, keiner weiteren Begründung. Da aber die Begünstigung eines an sich anlagebedingten Leidens durch die Folgen einer anerkannten Dienstbeschädigung sichtlich relevant ist, ist dieser Umstand ebenfalls durch ein ärztliches Gutachten zu prüfen.
Schlagworte
Verfahrensrecht Aufgabe der Behörde Behandlung von Anträgen und Einwendungen der ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000602.X02Im RIS seit
29.01.2003