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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Rechtssatz
Die Anforderungen verschiedener Berufe sind gleichartig, sie können aber ihren Ausmaßen nach verschieden sein; es ist daher - um die verschiedenen Ausmaße der beruflichen Anforderungen für eine einheitliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit verwendbar machen zu können - erforderlich, von Anforderungsmaßen auszugehen, die für alle Berufsarten einheitlich sind. Die Erstellung einheitlicher Anforderungsmaße setzt Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Berufskunde voraus und muss in ausreichender Weise begründet werden. Es kann auch der begründete Hinweis auf ein berufskundliches Schrifttum als ausreichend erachtet werden, sofern dieses der Bestimmung der Anforderungsmaße aller Berufsarten einheitliche Anforderungsmaßstäbe zugrunde legt, wie dies zB bei der Österr. Berufskartei der Fall ist, die für alle Berufsarten gemeinsame Anforderungsmaßstäbe aufgestellt hat (Hinweis E 25.11.1955, 2657/54, VwSlg 3896 A/1955).
Schlagworte
Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen Allgemein Zumutbarer Beruf AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000189.X01Im RIS seit
17.01.2003