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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeRechtssatz
Ausführungen dahingehend, daß § 86 Abs 4 Krnt FLG offensichtlich den Normen der § 833 und § 834 ABGB nach gebildet ist. Nach der Rechtsprechung des OGH zu diesen Bestimmungen sind Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, solche der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienenden Verfügungen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, dem Interesse aller Miteigentümer dienen und keinen besonderen Kostenaufwand erfordern. Nicht zur ordentlichen Verwaltung gehört die Regelung der Benutzung der gemeinsamen Sache durch die einzelnen Mitglieder (Hinweis auf E d. OGH, SZ XXVII 312, SZ XXVIII 18 u.a.)Ausführungen dahingehend, daß Paragraph 86, Absatz 4, Krnt FLG offensichtlich den Normen der Paragraph 833 und Paragraph 834, ABGB nach gebildet ist. Nach der Rechtsprechung des OGH zu diesen Bestimmungen sind Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, solche der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienenden Verfügungen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, dem Interesse aller Miteigentümer dienen und keinen besonderen Kostenaufwand erfordern. Nicht zur ordentlichen Verwaltung gehört die Regelung der Benutzung der gemeinsamen Sache durch die einzelnen Mitglieder (Hinweis auf E d. OGH, SZ römisch 27 312, SZ römisch 28 18 u.a.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001520.X02Im RIS seit
19.02.2003