RS Vwgh 1976/3/31 1199/75

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Veröffentlicht am 31.03.1976
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §19 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer gemischten Schenkung sind Leistung und Gegenleistung zwecks Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die im § 19 ErbStG bestimmte Weise zu bewerten. Der aus der Gegenüberstellung der ermittelten Werte sich ergebende Differenzbetrag ist als Wert, des Erwerbes der Besteuerung auch dann zugrunde zu legen, wenn er höher sein sollte als die nach dem Wertmaßstab des gemeinen Wertes ermittelte Bereicherung (Hinweis:Bei einer gemischten Schenkung sind Leistung und Gegenleistung zwecks Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die im Paragraph 19, ErbStG bestimmte Weise zu bewerten. Der aus der Gegenüberstellung der ermittelten Werte sich ergebende Differenzbetrag ist als Wert, des Erwerbes der Besteuerung auch dann zugrunde zu legen, wenn er höher sein sollte als die nach dem Wertmaßstab des gemeinen Wertes ermittelte Bereicherung (Hinweis:

Dorazil, Kommentar zum ErbschaftssteuerG und SchenkungssteuerG, 02te Auflage, S 52).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001199.X01

Im RIS seit

31.03.1976
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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