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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
BauRG 1912 §1 Abs1;Rechtssatz
Auch bei öffentlichem Gut (Verkehrsfläche) kommt ein gemeiner Wert in Betracht, besonders, wenn es auch anderen als öffentlichen Zwecken (zB im Weg eines Baurechtes als Tiefgarage) dient. Bei der Wertermittlung ist allerdings die nur beschränkte Nutzungsmöglichkeit des Grund und Bodens zu
berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974000214.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013