RS Vwgh 1976/4/8 0642/76

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Veröffentlicht am 08.04.1976
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0546/53 B 11. Mai 1953 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörden sind wohl verpflichtet, Beschwerden, die unzuständigerweise bei ihnen eingebracht wurden, ungesäumt an den VwGH zu übermitteln, es hemmt jedoch die durch die Übermittlung in Anspruch genommene Zeit nicht den Ablauf der Beschwerdefrist (Hinweis B 17.2.1947, 37/47).

Schlagworte

Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000642.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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