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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0546/53 B 11. Mai 1953 RS 2Stammrechtssatz
Die Behörden sind wohl verpflichtet, Beschwerden, die unzuständigerweise bei ihnen eingebracht wurden, ungesäumt an den VwGH zu übermitteln, es hemmt jedoch die durch die Übermittlung in Anspruch genommene Zeit nicht den Ablauf der Beschwerdefrist (Hinweis B 17.2.1947, 37/47).
Schlagworte
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000642.X02Im RIS seit
05.05.2003