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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §12 Abs1;Rechtssatz
Für die Bestreitung der laufenden Lebenskosten (u.a. Bekleidung) steht die KOVG zur Verfügung. Eine Heranziehung eines Vermögens für solche Zwecke und damit die Hinderung der fiktiven Einkünfte (z. b. Zinsen) daraus kann bei der Berechnung der Zusatzrente nicht berücksichtigt werden.
Schlagworte
Ordentliche Bewirtschaftung Erzielung eines ausreichenden EinkommensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002278.X01Im RIS seit
14.04.2003