RS Vwgh 2007/1/30 2004/17/0096

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37299 Wasserabgabe Wien
L69309 Wasserversorgung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §5 Abs1;
WasserversorgungsG Wr 1960 §7 Abs2;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an alle Gesamtschuldner richten will; weiters ob die Inanspruchnahme mit einem Teil oder mit dem gesamten offenen Betrag erfolgt (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/17/0099, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004170096.X02

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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