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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
Qualifiziert die Partei eines Verwaltungsverfahrens subjektiv ein behördliches Verhalten als "unverschämt und beleidigend" UND bringt sie das der Behörde gegenüber auch schriftlich zum Ausdruck, so rechtfertigt dies die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 34 Abs 3 AVG 1950.Qualifiziert die Partei eines Verwaltungsverfahrens subjektiv ein behördliches Verhalten als "unverschämt und beleidigend" UND bringt sie das der Behörde gegenüber auch schriftlich zum Ausdruck, so rechtfertigt dies die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG 1950.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000731.X01Im RIS seit
06.05.2003Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015