RS Vwgh 1976/4/23 0731/76

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Veröffentlicht am 23.04.1976
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Qualifiziert die Partei eines Verwaltungsverfahrens subjektiv ein behördliches Verhalten als "unverschämt und beleidigend" UND bringt sie das der Behörde gegenüber auch schriftlich zum Ausdruck, so rechtfertigt dies die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 34 Abs 3 AVG 1950.Qualifiziert die Partei eines Verwaltungsverfahrens subjektiv ein behördliches Verhalten als "unverschämt und beleidigend" UND bringt sie das der Behörde gegenüber auch schriftlich zum Ausdruck, so rechtfertigt dies die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG 1950.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000731.X01

Im RIS seit

06.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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