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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 litc Z2 impl;Rechtssatz
Vor Klärung der Frage, ob Nutzungsrechte nach § 5 Abs 2 WRG 1959 durch das Projekt beeinträchtigt werden, oder vor der Feststellung, dass die Voraussetzungen einer allenfalls in dieser Richtung erforderlichen Enteignung gegeben sind, kann eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden (Hinweis E 29.1.1959, 2033/58, VwSlg 4858 A/1959).Vor Klärung der Frage, ob Nutzungsrechte nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 durch das Projekt beeinträchtigt werden, oder vor der Feststellung, dass die Voraussetzungen einer allenfalls in dieser Richtung erforderlichen Enteignung gegeben sind, kann eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden (Hinweis E 29.1.1959, 2033/58, VwSlg 4858 A/1959).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001367.X01Im RIS seit
24.03.2003