TE Vwgh Erkenntnis 1976/4/26 0621/75

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Veröffentlicht am 26.04.1976
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §117;
WRG 1959 §60;
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Schima und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Oswald über die Beschwerde der Verlassenschaft nach Dr. LD in W, vertreten durch Dr. LD jun., Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Juli 1974, Zl. 49.671-I/1/74 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde H), betreffend zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit im Zuge einer wasserrechtlichen Bewilligung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. HD für Rechtsanwalt Dr. LD jun., und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. RW, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Gemeinde H (die mitbeteiligte Partei des Verfahrens vordem Verwaltungsgerichtshof) hat am 8. März 1971 unter Vorlage eines Projektes um die Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage angesucht. In der am 7. September 1971 an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlung hat der Erblasser, der Rechtsvorgänger der beschwerdeführenden Verlassenschaft grundsätzlich gegen die Führung der Wasserrohre über seine Grundparzellen nichts einzuwenden gehabt, sofern die Wasserleitung im öffentlichen Interesse liege, es allerdings als zweifelhaft bezeichnet, ob ein öffentliches Interesse vorliege, weil kein Anwesen der Anrainer ein ernstliches Interesse an der Wasserleitung gezeigt habe. Für den Fall der Realisierung des Projektes beanspruchte er als Entschädigung das Recht eines kostenlosen Anschlusses an die Wasserleitung. Wenn dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein sollte, beanspruchte er jenen Betrag in Geld, welcher für die Erlangung des Anschlußrechtes erforderlich sei. An einen kostenlosen Wasserbezug hat er nicht gedacht, vielmehr sollte für die bezogene Wassermenge die übliche Gebühr entrichtet werden. Eine Einigung über die Entschädigung bezeichnete er als Voraussetzung für die Inanspruchnahme seiner Grundstücke. Die Gemeinde H hat die Forderung des Erblassers auf Gewährung eines kostenlosen Wasseranschlusses bzw. der Auszahlung eines Entschädigungsbetrages in der Höhe der Kosten des Anschlusses für ein Objekt aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Es wurde von ihr jedoch versichert, daß danach getrachtet werde, mit dem Erblasser zu einem Übereinkommen zu gelangen. Vom Zustandekommen eines solchen Übereinkommens, werde die Wasserrechtsbehörde ungesäumt, spätestens bis 5. Oktober 1971 benachrichtigt werden. In einem auch dem Erblasser zur Kenntnis gebrachten Schreiben vom 14. September 1971 an die Gemeinde H hat der Landeshauptmann von Salzburg entsprechend dem Verhandlungsergebnis zur Einigung eine Frist bis 5. Oktober 1971 eingeräumt und bemerkt, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid zum Erweiterungsantrag der Gemeinde ohne weitere Anhörung der Parteien ergehen werde. Im Zuge der folgenden Verhandlungen hat der Erblasser seine Zustimmung zur Führung der Wasserleitung über seine Grundstücke der Gemeinde H erteilt und diese hat dies mit Schreiben vom 7. März 1972 dem Landeshauptmann von Salzburg unter gleichzeitigem Ersuchen um einen öffentlichen Zuschuß mitgeteilt. In der Zustimmungserklärung des Erblassers vom 25. Februar 1972 wird unter Punkt 4 ausgeführt, daß für den Fall, als keine Einigung über die Höhe der Entschädigung erzielt werde, der Schaden durch einen gerichtlich beeideten, einvernehmlich zu bestellenden Sachverständigen zu schätzen sei. Eine Mitteilung über eine Einigung in der Entschädigungsfrage kam seither weder dem Landeshauptmann von Salzburg noch der belangten Behörde zu.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Jänner 1974 wurde der Gemeinde H unter Punkt III unter Vorschreibung verschiedener Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der bestehenden Gemeindewasserleitung durch Verlegung eines ungefähr 800 m langen Erweiterungsstranges von der Anschlußstelle A bis zur Ortschaft B bei gleichzeitiger Unterquerung der Großarler Ache nach Maßgabe des vorgelegten Bauentwurfes erteilt. Im Abschnitt G wurde auf Grund der §§ 60 Abs. 1 lit. c, 63 lit. b und 117 Abs. 2 WRG 1959 zugunsten der Gemeinde H die Dienstbarkeit der Duldung, Erhaltung und Benützung eines Wasserleitungsstranges über die Gp. 59, 52/1, 40, 61, 65/2, 795 und 796 je Katalstralgemeinde X (Eigentümer: Verlassenschaft nach Dr. LD) nach Maßgabe des vorliegenden Bauentwurfes im Zwangswege eingeräumt. Die Festsetzung der hiefür gebührenden Entschädigung blieb in Ermangelung eines Parteiübereinkommens einem binnen Jahresfrist zu erlassenden Nachtragsbescheid vorbehalten. Hiezu wurde in der Begründung ausgeführt, daß eine wasserrechtliche Bewilligung grundsätzlich nur unter der Voraussetzung erteilt werden könne, daß die für die Errichtung von Wasseranlagen aller Art notwendigen Rechte an fremden Grundstücken vom Bewilligungswerber entweder vorher im Wege eines gütlichen Übereinkommens oder gleichzeitig im Enteignungswege erworben werden. Ein gütliches Übereinkommen zur Regelung dieses Verfahrene könne erst dann als zustande gekommen angesehen werden, wenn sowohl über Art und Umfang der Grundinanspruchnahme als auch über die Entschädigung eine bindende Vereinbarung vorliege. Dazu müsse noch besonders darauf hingewiesen werden, daß die Anschlußgebühr ihrer Rechtsnatur nach eine öffentlich-rechtliche Abgabe sei, die auf Grund eines Hoheitsrechtes der Gemeinde eingehoben werde und über die daher durch privates Rechtsgeschäft überhaupt nicht verfügt werden könne (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1968, Zl. 528/67). Eine entgegenstehende Vereinbarung müsse als nichtig angesehen werden. Zwischen der Gemeinde H und dem Grundeigentümer sei daher ein Übereinkommen hinsichtlich der Grundinanspruchnahme selbst zustande gekommen, jedoch nicht über die Schadloshaltung, weshalb der Wasserrechtsbehörde nur der Wege offen stehe, das entgegenstehende Recht durch Einräumung eines Zwangsrechtes zu beseitigen. Die Voraussetzungen für die Einräumung eines solchen Zwangsrechtes seien ohne Zweifel gegeben, da die vorgesehene Leitungsführung technisch und wirtschaftlich als die geeignetste angesehen werden müsse und aus der Erweiterung der Gemeindewasserleitung Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten seien, die das Interesse des Grundeigentümers an der Freihaltung seiner Grundstücke von Leitungsdienstbarkeiten bei weitem überwiegen. Da die Erweiterung der Gemeindewasserleitung keinen Aufschub mehr dulde und die Gemeinde H ihrer Verpflichtung zum Abschluß eines gütlichen Übereinkommens nicht fristgerecht nachgekommen sei, sei die Einräumung eines Zwangsrechtes auszusprechen gewesen. Die Festsetzung der dem Grundeigentümer gebührenden Entschädigung sei in Ermangelung eines Parteiübereinkommens einem binnen Jahresfrist zu erlassenden Nachtragsbescheid vorzubehalten gewesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Jänner 1974 wurde der Gemeinde H unter Punkt römisch drei unter Vorschreibung verschiedener Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der bestehenden Gemeindewasserleitung durch Verlegung eines ungefähr 800 m langen Erweiterungsstranges von der Anschlußstelle A bis zur Ortschaft B bei gleichzeitiger Unterquerung der Großarler Ache nach Maßgabe des vorgelegten Bauentwurfes erteilt. Im Abschnitt G wurde auf Grund der Paragraphen 60, Absatz eins, Litera c,, 63 Litera b und 117 Absatz 2, WRG 1959 zugunsten der Gemeinde H die Dienstbarkeit der Duldung, Erhaltung und Benützung eines Wasserleitungsstranges über die Gp. 59, 52/1, 40, 61, 65/2, 795 und 796 je Katalstralgemeinde römisch zehn (Eigentümer: Verlassenschaft nach Dr. LD) nach Maßgabe des vorliegenden Bauentwurfes im Zwangswege eingeräumt. Die Festsetzung der hiefür gebührenden Entschädigung blieb in Ermangelung eines Parteiübereinkommens einem binnen Jahresfrist zu erlassenden Nachtragsbescheid vorbehalten. Hiezu wurde in der Begründung ausgeführt, daß eine wasserrechtliche Bewilligung grundsätzlich nur unter der Voraussetzung erteilt werden könne, daß die für die Errichtung von Wasseranlagen aller Art notwendigen Rechte an fremden Grundstücken vom Bewilligungswerber entweder vorher im Wege eines gütlichen Übereinkommens oder gleichzeitig im Enteignungswege erworben werden. Ein gütliches Übereinkommen zur Regelung dieses Verfahrene könne erst dann als zustande gekommen angesehen werden, wenn sowohl über Art und Umfang der Grundinanspruchnahme als auch über die Entschädigung eine bindende Vereinbarung vorliege. Dazu müsse noch besonders darauf hingewiesen werden, daß die Anschlußgebühr ihrer Rechtsnatur nach eine öffentlich-rechtliche Abgabe sei, die auf Grund eines Hoheitsrechtes der Gemeinde eingehoben werde und über die daher durch privates Rechtsgeschäft überhaupt nicht verfügt werden könne vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1968, Zl. 528/67). Eine entgegenstehende Vereinbarung müsse als nichtig angesehen werden. Zwischen der Gemeinde H und dem Grundeigentümer sei daher ein Übereinkommen hinsichtlich der Grundinanspruchnahme selbst zustande gekommen, jedoch nicht über die Schadloshaltung, weshalb der Wasserrechtsbehörde nur der Wege offen stehe, das entgegenstehende Recht durch Einräumung eines Zwangsrechtes zu beseitigen. Die Voraussetzungen für die Einräumung eines solchen Zwangsrechtes seien ohne Zweifel gegeben, da die vorgesehene Leitungsführung technisch und wirtschaftlich als die geeignetste angesehen werden müsse und aus der Erweiterung der Gemeindewasserleitung Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten seien, die das Interesse des Grundeigentümers an der Freihaltung seiner Grundstücke von Leitungsdienstbarkeiten bei weitem überwiegen. Da die Erweiterung der Gemeindewasserleitung keinen Aufschub mehr dulde und die Gemeinde H ihrer Verpflichtung zum Abschluß eines gütlichen Übereinkommens nicht fristgerecht nachgekommen sei, sei die Einräumung eines Zwangsrechtes auszusprechen gewesen. Die Festsetzung der dem Grundeigentümer gebührenden Entschädigung sei in Ermangelung eines Parteiübereinkommens einem binnen Jahresfrist zu erlassenden Nachtragsbescheid vorzubehalten gewesen.

Der dagegen eingebrachten Berufung hat die belangte Behörde mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nicht Folge gegeben, doch gleichzeitig im Abschnitt 6 nach dem Worte "Duldung" noch die Worte "der Verlegung" eingefügt. In der Begründung ist ausgeführt, die Verlegung der Leitungsverlängerung erfolge überwiegend in Wegparzellen. Nur zur Unterfahrung der Großarler Ache verlasse der Rohrstrang offenbar die Wegparzellen und werde durch die Parzelle 59 Katastralgemeinde X geführt. Allerdings würde ein Verbleiben auf der Parzelle 795 und im Anschluß 52/1, beide Katastralgemeinde X, den Rohrstrang direkt zu einer Flußkrümmung der Großarler Ache führen, wo die Unterfahrung der Ache Schwierigkeiten bereiten könnte, weshalb man die Trasse in der beschriebenen Form gewählt habe. Insgesamt könne daher zur Rohrtrasse, soweit sich dies auf Grund eines Katasterplanes beurteilen lasse, gesagt werden, daß sie in technisch vertretbarer Weise geplant worden sei. Die Feststellung bestätige auch die Berufung selbst, in der gegen die Trassenführung keine grundsätzlichen Einwände erhoben worden seien. Die Einwände unter Punkt 3 der Berufung bezögen sich auf die Erstellung eines Druckreduzierschachtes auf dem Eigentum des Berufungswerbers. Hiezu müsse aber bemerkt werden, daß dieser Schacht eine Größe von 1,40 auf 1,90 erhalten solle und zur Gänze eingeschüttet werden werde. Über Gelände werde lediglich der Einstiegschacht geführt werden. Da dieser laut Projekt 20 cm über Gelände ragen solle, könne er sich offenbar nicht in einem Weg befinden und es werde auch der Druckreduzierschacht keine wesentliche Störung für den Berufungswerber bedeuten. Die Ortschaft B, ca. 1 km vor H, sei als Siedlungsgebiet der Gemeinde anzusehen. Derzeit seien bereits vier Objekte an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen, zwei weitere Objekte würden zur Zeit errichtet und es sollen noch weitere Bauten (Pensionen und Wohnhäuser) hergestellt werden. Zur einwandfreien und gesicherten Wasserversorgung des gegenständlichen Gebietes habe sich daher die Notwendigkeit des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde ergeben. Zur Wasserversorgung der bereits früher bestehenden Objekte könne festgestellt werden, daß diese aus Einzelanlagen (kleine Quellen am linken und rechten Taleinhang) erfolge, für welche größtenteils keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Daraus ergebe sich, daß das gegenständliche Vorhaben in Übereinstimmung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides im Vergleich zu den Nachteilen des Zwangrechtes überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lasse. Es sei lediglich noch klarzustellen gewesen, daß die Dienstbarkeit nicht, wie der Berufungswerber auf Grund des bisherigen Wortlautes vermeine, auch in seiner Verpflichtung (des Berufungswerbers) zur Erhaltung, sondern bloß in der Duldung dieser durch die Gemeinde bestehen solle. Was nun die Entschädigungsfrage betreffe, über die die Parteien bisher zwar Unterhandlungen geführt hätten, jedoch noch nicht zu einer endgültigen gütlichen Regelung gelangt seien, so könne die Berufungsbehörde hierüber jetzt noch keine Entscheidung fällen, da es derzeit an allen hiefür nötigen Unterlagen fehle.Der dagegen eingebrachten Berufung hat die belangte Behörde mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nicht Folge gegeben, doch gleichzeitig im Abschnitt 6 nach dem Worte "Duldung" noch die Worte "der Verlegung" eingefügt. In der Begründung ist ausgeführt, die Verlegung der Leitungsverlängerung erfolge überwiegend in Wegparzellen. Nur zur Unterfahrung der Großarler Ache verlasse der Rohrstrang offenbar die Wegparzellen und werde durch die Parzelle 59 Katastralgemeinde römisch zehn geführt. Allerdings würde ein Verbleiben auf der Parzelle 795 und im Anschluß 52/1, beide Katastralgemeinde römisch zehn, den Rohrstrang direkt zu einer Flußkrümmung der Großarler Ache führen, wo die Unterfahrung der Ache Schwierigkeiten bereiten könnte, weshalb man die Trasse in der beschriebenen Form gewählt habe. Insgesamt könne daher zur Rohrtrasse, soweit sich dies auf Grund eines Katasterplanes beurteilen lasse, gesagt werden, daß sie in technisch vertretbarer Weise geplant worden sei. Die Feststellung bestätige auch die Berufung selbst, in der gegen die Trassenführung keine grundsätzlichen Einwände erhoben worden seien. Die Einwände unter Punkt 3 der Berufung bezögen sich auf die Erstellung eines Druckreduzierschachtes auf dem Eigentum des Berufungswerbers. Hiezu müsse aber bemerkt werden, daß dieser Schacht eine Größe von 1,40 auf 1,90 erhalten solle und zur Gänze eingeschüttet werden werde. Über Gelände werde lediglich der Einstiegschacht geführt werden. Da dieser laut Projekt 20 cm über Gelände ragen solle, könne er sich offenbar nicht in einem Weg befinden und es werde auch der Druckreduzierschacht keine wesentliche Störung für den Berufungswerber bedeuten. Die Ortschaft B, ca. 1 km vor H, sei als Siedlungsgebiet der Gemeinde anzusehen. Derzeit seien bereits vier Objekte an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen, zwei weitere Objekte würden zur Zeit errichtet und es sollen noch weitere Bauten (Pensionen und Wohnhäuser) hergestellt werden. Zur einwandfreien und gesicherten Wasserversorgung des gegenständlichen Gebietes habe sich daher die Notwendigkeit des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde ergeben. Zur Wasserversorgung der bereits früher bestehenden Objekte könne festgestellt werden, daß diese aus Einzelanlagen (kleine Quellen am linken und rechten Taleinhang) erfolge, für welche größtenteils keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Daraus ergebe sich, daß das gegenständliche Vorhaben in Übereinstimmung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides im Vergleich zu den Nachteilen des Zwangrechtes überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lasse. Es sei lediglich noch klarzustellen gewesen, daß die Dienstbarkeit nicht, wie der Berufungswerber auf Grund des bisherigen Wortlautes vermeine, auch in seiner Verpflichtung (des Berufungswerbers) zur Erhaltung, sondern bloß in der Duldung dieser durch die Gemeinde bestehen solle. Was nun die Entschädigungsfrage betreffe, über die die Parteien bisher zwar Unterhandlungen geführt hätten, jedoch noch nicht zu einer endgültigen gütlichen Regelung gelangt seien, so könne die Berufungsbehörde hierüber jetzt noch keine Entscheidung fällen, da es derzeit an allen hiefür nötigen Unterlagen fehle.

Die Beschwerdeführerin bekämpfte diesen Bescheid beim Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 28. Februar 1975, Zl. B 259/74, zu Recht erkannte, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist. Er hat die Beschwerde daher abgewiesen und zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführerin in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Hierüber sowie über die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach den Ausführungen in der Ergänzung der Beschwerde durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gütliche Herbeiführung einer Einigung zwischen den Beteiligten durch unrichtige Anwendung des § 60 WRG 1959 infolge Nichtbeachtung der Bestimmung des § 60 Abs. 2 WRG 1959 verletzt und begehrt die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach den Ausführungen in der Ergänzung der Beschwerde durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gütliche Herbeiführung einer Einigung zwischen den Beteiligten durch unrichtige Anwendung des Paragraph 60, WRG 1959 infolge Nichtbeachtung der Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, WRG 1959 verletzt und begehrt die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Gemäß § 60 Abs. 2 WRG 1959 ist die Einräumung eines Zwangsrechtes nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann. Gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 ist bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes die Entschädigung in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheid festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen.Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, WRG 1959 ist die Einräumung eines Zwangsrechtes nur gegen angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959 ist bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes die Entschädigung in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheid festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar nicht die Notwendigkeit der Errichtung der Wasserleitung, doch rügt sie, daß die Behörde einen Vergleichsversuch unterlassen habe; es sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich, daß ein gütliches Übereinkommen nicht hätte erzielt werden können, zumal der Erblasser dem Bau der Wasserleitung zugestimmt habe. Die mitbeteiligte Partei habe auch keinen Antrag auf Einräumung eines Zwangsrechtes gestellt.

Die Vornahme eines Vergleichsversuches ist notwendigerweise Gegenstand einer mündlichen Verhandlung. Die Erstbehörde wie auch die belangte Behörde konnten auf Grund der in der Verhandlung vom 7. September 1971 abgegebenen Erklärungen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Recht annehmen, daß eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann. Weder die Erstbehörde noch die belangte Behörde waren verhalten, angesichts dieser Erklärungen einen Vergleichsversuch durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu wiederholen. Die Beteiligten vermochten auch in der Folge kein Übereinkommen über den in Anspruch genommenen Grund und die hiefür zu leistende Entschädigung der Wasserrechtsbehörde vorzulegen oder eine weitgehende Übereinstimmung darüber anzuzeigen, obschon sie eine solche in der erwähnten mündlichen Verhandlung in Aussicht stellten. Werden aber die von einem Grundeigentümer für die Benutzung seines Grundes aufgestellten Bedingungen nicht vollständig zugestanden, so ist eine gütliche Übereinkunft im Sinn des § 60 Abs. 2 WRG 1959 nicht zustande gekommen und die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ohne gleichzeitige Begründung eines Zwangsrechts nicht zulässig (siehe hg. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1958, Slg. N. F. Nr. 4596/A, und vom 26. April 1968, Zl. 1834/67, vom 9. Juli 1964, Zl. 364/64).Die Vornahme eines Vergleichsversuches ist notwendigerweise Gegenstand einer mündlichen Verhandlung. Die Erstbehörde wie auch die belangte Behörde konnten auf Grund der in der Verhandlung vom 7. September 1971 abgegebenen Erklärungen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Recht annehmen, daß eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann. Weder die Erstbehörde noch die belangte Behörde waren verhalten, angesichts dieser Erklärungen einen Vergleichsversuch durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu wiederholen. Die Beteiligten vermochten auch in der Folge kein Übereinkommen über den in Anspruch genommenen Grund und die hiefür zu leistende Entschädigung der Wasserrechtsbehörde vorzulegen oder eine weitgehende Übereinstimmung darüber anzuzeigen, obschon sie eine solche in der erwähnten mündlichen Verhandlung in Aussicht stellten. Werden aber die von einem Grundeigentümer für die Benutzung seines Grundes aufgestellten Bedingungen nicht vollständig zugestanden, so ist eine gütliche Übereinkunft im Sinn des Paragraph 60, Absatz 2, WRG 1959 nicht zustande gekommen und die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ohne gleichzeitige Begründung eines Zwangsrechts nicht zulässig (siehe hg. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1958, Slg. N. F. Nr. 4596/A, und vom 26. April 1968, Zl. 1834/67, vom 9. Juli 1964, Zl. 364/64).

Die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes ist wohl ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bedarf es aber keines gesonderten Antrages auf Einräumung eines Zwangsrechtes, da in dem Antrag auf Bewilligung bei entgegenstehenden Rechten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1916, Slg. Nr. 11.645/A, vom 6. Dezember 1968, Zl. 224/68 u.a.m.) bereits der Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten enthalten ist.

Die Beschwerdeführerin erblickt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, daß im Punkt G des von der belangten Behörde bestätigten Bescheides die Dienstbarkeit der Duldung eines Rohrstranges eingeräumt worden sei, während in der Begründung von einem Druckreduzierschacht auf der Gp. 65/2 die Rede sei. Der Druckreduzierschacht, der nach dem Projekt 20 cm über Gelände ragen solle, befinde sich entgegen den Feststellungen der belangten Behörde auf einem Weg. Die Stufe sei durch Schotter abgeflacht.

Es ist unbestritten, daß der auf Gp. 65/2 Katastralgemeinde X vorgesehene Druckreduzierschacht unter anderem Inhalt des Projektes ist, das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligt wurde. Die in Punkt G eingeräumte Dienstbarkeit der Duldung des Wasserleitungsrohrstranges umfaßt auch den im Zuge des Stranges geplanten Schacht, da in dem der Einräumung des Zwangsrechtes zugrunde gelegten Sachverhalt dieser Schacht ausdrücklich erwähnt wird; es war daher entbehrlich, weitere Einzelheiten der technischen Einrichtung der Anlage im Spruch gesondert anzuführen. Im übrigen wurde im Verfahren gegen den im Projekt vorgesehenen Druckreduzierschacht kein Einspruch erhoben. Ob der bereits ausgeführte Schacht dem bewilligten Projekt entspricht, wird Gegenstand des nach § 121 WRG 1959 durchzuführenden Überprüfungsverfahrens sein.Es ist unbestritten, daß der auf Gp. 65/2 Katastralgemeinde römisch zehn vorgesehene Druckreduzierschacht unter anderem Inhalt des Projektes ist, das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligt wurde. Die in Punkt G eingeräumte Dienstbarkeit der Duldung des Wasserleitungsrohrstranges umfaßt auch den im Zuge des Stranges geplanten Schacht, da in dem der Einräumung des Zwangsrechtes zugrunde gelegten Sachverhalt dieser Schacht ausdrücklich erwähnt wird; es war daher entbehrlich, weitere Einzelheiten der technischen Einrichtung der Anlage im Spruch gesondert anzuführen. Im übrigen wurde im Verfahren gegen den im Projekt vorgesehenen Druckreduzierschacht kein Einspruch erhoben. Ob der bereits ausgeführte Schacht dem bewilligten Projekt entspricht, wird Gegenstand des nach Paragraph 121, WRG 1959 durchzuführenden Überprüfungsverfahrens sein.

Da die Beschwerde sich sohin in allen Punkten als unbegründet erwies, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Da die Beschwerde sich sohin in allen Punkten als unbegründet erwies, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a, b und d VwGG 1965 sowie Art. I Abschn. B Z. 4, 5 und 6 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a, b und d VwGG 1965 sowie Artikel römisch eins, Abschn. B Ziffer 4, 5 und 6 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, am 26. April 1976

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000621.X00

Im RIS seit

13.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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