RS Vwgh 1976/4/26 0155/76

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Veröffentlicht am 26.04.1976
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1250/70 E 22. Oktober 1970 RS 2

Stammrechtssatz

Weicht die Bezeichnung der entscheidenden Behörde im Kopf und in der Unterfertigungsklausel voneinander ab, so ist der Bescheid jener Behörde zuzurechnen, in deren Namen er unterfertigt worden ist (Hinweis E 19.12.1966, 1472/66 und E 24.2.1969, 1604/67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000155.X01

Im RIS seit

25.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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