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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2 impl;Rechtssatz
Ist das Maß einer Wasserbenutzung nicht bescheidmäßig festgelegt, dann kann erst nach Klarstellung des Maßes beurteilt werden, ob durch eine beabsichtigte Wasserbenutzung das Wasserrecht verletzt wird oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001423.X01Im RIS seit
03.04.2003Zuletzt aktualisiert am
03.06.2010