TE Vwgh Erkenntnis 1976/4/27 1423/75

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Veröffentlicht am 27.04.1976
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
VwGG §42 Abs2 litc Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §13 Abs2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Schima und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Oswald, über die Beschwerde der A in Z, vertreten durch Dr. Alfred Bauer, Rechtsanwalt in Wien I, Elisabethstraße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Juli 1975, Zl. 410.081/01-I 4/75 (mitbeteiligte Partei: HG in Z, vertreten durch Dr. Hans Maxwald, Rechtsanwalt in Linz, Schmidtorstraße 4), betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Schima und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Oswald, über die Beschwerde der A in Z, vertreten durch Dr. Alfred Bauer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Elisabethstraße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Juli 1975, Zl. 410.081/01-I 4/75 (mitbeteiligte Partei: HG in Z, vertreten durch Dr. Hans Maxwald, Rechtsanwalt in Linz, Schmidtorstraße 4), betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.516,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

HG - die mitbeteiligte Partei dem verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - ist laut Wasserbuchbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Februar 1968 auf Grund eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft NN vom 19. Juli 1966 berechtigt, 1,5 l/sec aus dem öffentlichen Gewässer des Sturmbaches am rechten Ufer für ihre Fischzucht auf der Grundparzelle 798/2 Katastralgemeinde XY zu entnehmen. Im Jahre 1969 hat die mitbeteiligte Partei mit Zustimmung der Beschwerdeführerin eine Plastikrohrleitung mit einem Querschnitt von 6/4" (43 mm) vom Sturmkanal zu ihrem Fischteich verlegt. Mit Eingabe vom 26. März 1973 stellte sie den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserentnahme mittels einer Plastikrohrleitung aus dem Sturmkanal auf Grundparzelle 815/1 Katastralgemeinde XY (Eigentümer: J und M D) und Einräumung von Zwangsrechten auf den Grundparzellen 798/1, 798/3, 798/4 Katastralgemeinde XY. In der über dieses Ansuchen durchgeführten Verhandlung am 10. Mai 1973 wurde, wie aus der Kundmachung zur Verhandlung hervorgeht, auch die anschließend oberhalb auf Grundparzelle 798/3 Katastralgemeinde XY befindliche Fischzuchtanlage der Beschwerdeführerin überprüft. Diese Anlage war mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft NN vom 28. März 1967 wasserrechtlich bewilligt worden; das Maß der Wasserbenutzung ist in diesem Bescheid nicht angegeben. Die Speisung ihrer vier Fischteiche erfolgt, wie aus dem diesbezüglichen Wasserbuchbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. April 1972 zu entnehmen ist, aus dem öffentlichen Gewässer des Sturmbaches, und zwar aus dem Unterwassergraben der ehemaligen Sturmmühle; die Entnahmestelle befindet sich rund 29 m bachaufwärts des östlichen Teiches. Hiezu ist eine eigene Stauvorrichtung ausgeführt (betonierter Einlauf mit Fischrechen). Die Zuleitung zu den Teichen erfolgt über eine Betonrohrleitung mit einem Querschnitt von 30 cm. Die Rückleitung erfolgt direkt in den Sturmbach über einen bestehenden Wiesengraben auf der Grundparzelle 488 Katastralgemeinde A. Die Beschwerdeführerin wendete gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung im wesentlichen ein, dass durch die beabsichtigte Entnahme von 1,5 l/sec aus dem Sturmkanal bei Niederwasser ihre Wasserentnahme etwa 30 bis 40 % eingeschränkt werde. Außerdem sei das Wasser des Sturmkanals wärmer, sodass ihr täglich etwa 130.000 kg Kalorien Wärme verloren gingen. Dadurch werde eine Verzögerung des Fischzuwachses verursacht. Bei einer ordnungsgemäßen Instandhaltung der Zuleitung zum Stau der mitbeteiligten Partei wäre es im Winter 1972/73 nicht zu einer Wassernot gekommen. Die Führung der bestehenden Leitung habe die Beschwerdeführerin zufolge einer Nutzungsänderung ihrer Grundstücke aufkündigen müssen. Die Verhandlung wurde zur Anhörung eines Fischereisachverständigen vertagt.

In einem Schriftsatz vom 25. Juni 1973 modifizierte die mitbeteiligte Partei ihren Antrag für den Fall, dass es bei der Einräumung von Zwangsrechten über die in Frage kommenden Grundstücke der Beschwerdeführerin zu Schwierigkeiten kommen sollte, dahingehend, das Plastikrohr von der Entnahmestelle im Sturmkanal in diesem Kanal bis zur Einmündung in den Sturmbach zu führen und dann unter Verwendung des Stauraumes der Beschwerdeführerin bis in den westlichen Ast des Sturmbaches zu ihrer Entnahmestelle im Sturmbach zu verlegen.

Nachdem die Erstbehörde mit Kundmachung vom 30. Juli 1973, in der der Antrag sowie der Eventualantrag der mitbeteiligten Partei als Verhandlungsgegenstand angeführt sind, eine mündliche Verhandlung für den 16. August 1973 ausgeschrieben hatte, stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. August 1973 gemäß § 138 WRG 1959 als Betroffene den Antrag, dass die verlegte Wasserleitung als eigenmächtig vorgenommene Neuerung, für die um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung angesucht worden sei, beseitigt werde. Die mitbeteiligte Partei modifizierte in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 1973 ihren ursprünglichen Antrag dahingehend, dass das Plastikrohr von der Entnahmestelle im Sturmkanal über die Grundstücke Grundparzelle 815/1 und 798/1 mit einer Unterführung des öffentlichen Gutes, Grundparzelle 1396/2, bis zur Grundgrenze der Beschwerdeführerin und von dort unterhalb der Sohle des Sturmbaches bis zur Entnahmestelle im Sturmbach geführt werde. Der Sachverständige für Fischereiwirtschaft führte dazu aus, die beabsichtigte Wasserentnahme von 1,5 l/sec sei derartig geringfügig, dass sich dies im Hauptgerinne (Sturmbach) optisch gar nicht feststellen lasse. Zudem werde unterhalb der beabsichtigten Wasserentnahme durch Hangwässer aus durchnässten Wiesenbereichen zusätzlich wiederum Wasser dem Sturmkanal und in weiterer Folge dem Sturmbach zugeführt. Weiters würde technisch ohne weiteres die Möglichkeit bestehen, aus dem Sturmbach eine größere Wassermenge als bisher für die Anspeisung der Teichanlagen der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass durch die Entnahme von 1,5 l/sec Wasser aus dem Sturmkanal die Wassertemperaturen in den Teichanlagen nachteilig, besonders in den Wintermonaten, beeinflusst würden, sei absolut unrichtig, weil sich das etwas wärmere Quellwasser des Sturmkanales während seines Laufes bis zum Einlaufbauwerk der Teichanlagen der Beschwerdeführerin dermaßen abkühle, dass es mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die Temperaturen des Sturmbaches erreichen werde, noch dazu, wo die überwiegende Menge der Wasserführung des Sturmkanales ohnehin in einem offenen Gerinne dem Sturmbach zugeführt werde. Aus den dargelegten Gründen bestünden vom fischereiwirtschaftlichen Standpunkt gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung zur Ableitung von einer Wassermenge im beantragten Ausmaß keine Bedenken und es würden auch durch diese beantragte Wasserentnahme der Beschwerdeführerin keine fischereiwirtschaftlichen Nachteile erwachsen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte aus, dass gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus dem Sturmkanal zur Speisung der bestehenden Fischteichanlage kein Einwand bestünde, wenn die von ihm im einzelnen vorgeschlagenen Auflagen eingehalten werden.Nachdem die Erstbehörde mit Kundmachung vom 30. Juli 1973, in der der Antrag sowie der Eventualantrag der mitbeteiligten Partei als Verhandlungsgegenstand angeführt sind, eine mündliche Verhandlung für den 16. August 1973 ausgeschrieben hatte, stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. August 1973 gemäß Paragraph 138, WRG 1959 als Betroffene den Antrag, dass die verlegte Wasserleitung als eigenmächtig vorgenommene Neuerung, für die um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung angesucht worden sei, beseitigt werde. Die mitbeteiligte Partei modifizierte in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 1973 ihren ursprünglichen Antrag dahingehend, dass das Plastikrohr von der Entnahmestelle im Sturmkanal über die Grundstücke Grundparzelle 815/1 und 798/1 mit einer Unterführung des öffentlichen Gutes, Grundparzelle 1396/2, bis zur Grundgrenze der Beschwerdeführerin und von dort unterhalb der Sohle des Sturmbaches bis zur Entnahmestelle im Sturmbach geführt werde. Der Sachverständige für Fischereiwirtschaft führte dazu aus, die beabsichtigte Wasserentnahme von 1,5 l/sec sei derartig geringfügig, dass sich dies im Hauptgerinne (Sturmbach) optisch gar nicht feststellen lasse. Zudem werde unterhalb der beabsichtigten Wasserentnahme durch Hangwässer aus durchnässten Wiesenbereichen zusätzlich wiederum Wasser dem Sturmkanal und in weiterer Folge dem Sturmbach zugeführt. Weiters würde technisch ohne weiteres die Möglichkeit bestehen, aus dem Sturmbach eine größere Wassermenge als bisher für die Anspeisung der Teichanlagen der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass durch die Entnahme von 1,5 l/sec Wasser aus dem Sturmkanal die Wassertemperaturen in den Teichanlagen nachteilig, besonders in den Wintermonaten, beeinflusst würden, sei absolut unrichtig, weil sich das etwas wärmere Quellwasser des Sturmkanales während seines Laufes bis zum Einlaufbauwerk der Teichanlagen der Beschwerdeführerin dermaßen abkühle, dass es mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die Temperaturen des Sturmbaches erreichen werde, noch dazu, wo die überwiegende Menge der Wasserführung des Sturmkanales ohnehin in einem offenen Gerinne dem Sturmbach zugeführt werde. Aus den dargelegten Gründen bestünden vom fischereiwirtschaftlichen Standpunkt gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung zur Ableitung von einer Wassermenge im beantragten Ausmaß keine Bedenken und es würden auch durch diese beantragte Wasserentnahme der Beschwerdeführerin keine fischereiwirtschaftlichen Nachteile erwachsen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte aus, dass gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus dem Sturmkanal zur Speisung der bestehenden Fischteichanlage kein Einwand bestünde, wenn die von ihm im einzelnen vorgeschlagenen Auflagen eingehalten werden.

Nachdem in der Folge der hydrographische Dienst des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung die charakteristischen Wasserführungsdaten des Sturmbaches und des Sturmkanales bekannt gegeben hatte, erließ die Bezirkshauptmannschaft NN ihren Bescheid vom 6. November 1973, mit dem der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von 1,5 l/sec aus dem Sturmkanal erteilt wurde. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung nicht zugestimmt, weil sie eine Beeinträchtigung ihres Wasserrechtes (Fischteichanlage) befürchte. Diese Einwendungen seien bei normaler Wasserführung und auch bei mittlerer Niederwasserführung als unbegründet anzusehen, weil die bewilligte Entnahmemenge von 1,5 l/sec einen derart geringen Bruchteil der Wassermenge des Sturmbaches darstelle, dass keine feststellbaren Auswirkungen auf die Fischereiwirtschaft erfolgen können. Zu prüfen sei also lediglich die Auswirkung der Wasserentnahme unter Annahme des rein rechnerisch ermittelten Extremwertes eines Niedrigstwassers. Auch die Beschwerdeführerin stütze ihre Einwendungen lediglich auf die von den Niedrigstwassermengen ausgehenden Berechnungen. Vom hydrographischen Dienst des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung werde die Niedrigstwassermenge des Sturmkanals mit 3 l/sec, des Sturmbaches mit 15 l/sec und des Sturmbaches vor der Einmündung des Sturmkanals mit 12 l/sec angegeben. Die bewilligte Entnahmemenge von 1,5 l/sec erreiche somit bei Niedrigstwasser lediglich ein Zehntel der Wasserführung des Sturmbaches bzw. weniger als ein Drittel der Wasserführung des Nebengerinnes. Der Sturmbach habe im Bereich der Entnahmestelle zwei Äste, den Hauptbach und den Unterwassergraben der ehemaligen Sturmmühle, in welchen der Sturmkanal einmünde. Vor der Entnahmestelle führe noch ein Quergerinne vom Hauptbach zum Nebengerinne. Das Verhältnis der Wasserführung der beiden Äste sei auf etwa 2 : 1 geschätzt worden, sodass bei Niedrigstwasser im Nebengerinne 5 l/sec fließen würden. Diese Wassermenge werde durch das Quergerinne noch verstärkt. Das Maß der Wasserbenutzung der Fischteichanlage der Beschwerdeführerin sei nicht mit l/sec festgesetzt, sondern lediglich durch Beschreibung der Anlage. Aus der in der Verhandlungsschrift vom 14. März 1967 enthaltenen Feststellung eines Sachverständigen, dass die zufließende Wassermenge nach längerer Trockenheit 5 l/sec betrage, sei kein Maß der Wasserbenutzung und kein Recht auf diese Wassermenge abzuleiten. Aus diesen Gründen bedeute die für die mitbeteiligte Partei bewilligte Wasserentnahme keine mengenmäßige Einschränkung des Wasserrechtes der Beschwerdeführerin. Auch in qualitativer Hinsicht sei keine Beeinträchtigung anzunehmen. Sowohl beim Sturmbach als auch beim Sturmkanal handle es sich um Bäche, welche in ihrer gesamten Strecke durch Wald oder rein landwirtschaftlich genutzte Grundstücke fließen, sodass sie in ihrer Wasserqualität keinen wesentlichen Unterschied aufweisen. Allenfalls bestehende, geringfügige Qualitätsunterschiede würden durch die von der Einmündung des Sturmkanals in den Unterwassergraben der ehemaligen Sturmmühle, etwa 70 m oberhalb der Entnahmestelle der Beschwerdeführerin an erfolgende Vermischung, die überdies noch durch das Quergerinne vom Hauptbach verstärkt werde, weitgehend ausgeglichen. Die Beschwerdeführerin habe keine Messungsergebnisse über Sauerstoffgehalt und Reinheit vorgelegt, durch welche die oben angeführten, begründeten und durch das Gutachten des Sachverständigen für Fischereiwirtschaft erhärteten Annahmen widerlegt würden. Auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten wärmeren Temperaturen des Sturmkanales im Winter hätten keine ins Gewicht fallenden Auswirkungen auf die Fischereiwirtschaft. Der Sachverständige für Fischereiwirtschaft habe ausgeführt, dass die Gewichtszunahme von Forellen bei niederen Wassertemperaturen nur äußerst gering sei. Überdies kühle sich das etwas wärmere Wasser des Sturmkanals während seines Laufes bis zum Einlaufbauwerk der Beschwerdeführerin auf jeden Fall so weit ab, dass die Temperatur des Sturmbaches erreicht werde. Diese Feststellungen seien von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. Die vorgelegten Messungsergebnisse hätten im übrigen nur geringen Aussagewert, weil die Messungen nur an einem Tag vorgenommen worden seien. Die Außentemperaturen seien nicht festgehalten, ebenso wenig die Wasserführung. Weitere Messungen würden als nicht erforderlich erachtet, da auf Grund der dargestellten Ausführungen über die Wassermengen und über die Vermischung keine ins Gewicht fallende Einflussnahme auf die Fischereiwirtschaft der Beschwerdeführerin erfolgen könne.

Der dagegen von der Beschwerdeführerin eingebrachten Berufung hat der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 2. April 1974 nicht Folge gegeben. Auch die belangte Behörde gab der von der Beschwerdeführerin dagegen eingebrachten Berufung mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nicht Folge. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nur mit unbewiesenen Behauptungen, nicht aber auf sachverständiger Grundlage entgegengetreten. Dazu komme noch, dass der Beschwerdeführerin eine Wasserentnahme aus dem Sturmkanal gar nicht eingeräumt sei, sondern sich ihr Wasserrecht auf die Entnahme aus dem Sturmbach beziehe, wie sich aus der bezüglichen Eintragung im Wasserbuch entnehmen lasse. Auch sei bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Fischteichanlage der Beschwerdeführerin verabsäumt worden, eine bestimmte Konsenswassermenge festzulegen. Es sei daher keinesfalls, wie die Beschwerdeführerin vermeine, unbestritten, dass sie das Recht zur Entnahme von mindestens 5 l/sec besitze. Im vorliegenden Fall, in dem das Ausmaß des Wasserrechtes strittig sei, könne nämlich nicht von dem anlässlich der Bewilligungsverhandlung zufällig vorhandenen Wasserdargebot ausgegangen werden, sondern es sei dieses Ausmaß nach dem damaligen Bedarf zu beurteilen.

Darüber habe die Beschwerdeführerin jedoch keine Angaben gemacht und insbesondere auch keine Aufschlüsse über den tatsächlichen Fischbestand gegeben. Die von der Beschwerdeführerin aus fischereiwirtschaftlichen Rücksichten vorgebrachten Einwendungen gingen ins Leere. Die nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 zu berücksichtigenden Einwendungen seien jedoch bei der vorliegenden künstlichen Fischteichanlage nicht gegeben und es seien auch solche Einwendungen von der Beschwerdeführerin nicht erhoben worden. Dass aber die Beschwerdeführerin auf Grund der ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung kein Recht auf Wasser bestimmter Temperatur oder eines bestimmten Sauerstoffgehaltes eingeräumt erhalten habe, habe schon die Berufungsbehörde zutreffend erkannt.Darüber habe die Beschwerdeführerin jedoch keine Angaben gemacht und insbesondere auch keine Aufschlüsse über den tatsächlichen Fischbestand gegeben. Die von der Beschwerdeführerin aus fischereiwirtschaftlichen Rücksichten vorgebrachten Einwendungen gingen ins Leere. Die nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 zu berücksichtigenden Einwendungen seien jedoch bei der vorliegenden künstlichen Fischteichanlage nicht gegeben und es seien auch solche Einwendungen von der Beschwerdeführerin nicht erhoben worden. Dass aber die Beschwerdeführerin auf Grund der ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung kein Recht auf Wasser bestimmter Temperatur oder eines bestimmten Sauerstoffgehaltes eingeräumt erhalten habe, habe schon die Berufungsbehörde zutreffend erkannt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde und die dazu eingebrachten Gegenschriften der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die bewilligte Entnahme von 1,5 l/sec aus dem Sturmkanal, der oberhalb ihrer Entnahmestelle in den rechtsseitigen Abflussarm des Sturmbaches mündet, in ihrem Wasserrecht verletzt. Die mitbeteiligte Partei habe in ihrer Eingabe vom 26. Juni 1973 die vom hydrologischen Dienst angegebenen Wassermengen als zu hoch bestritten. Folge man aber diesen Wassermengenangaben des Sachverständigen, so hätte die mitbeteiligte Partei die Möglichkeit, um eine Erhöhung der Wasserentnahme aus dem Sturmbach anzusuchen, und es bestünde keine Notwendigkeit, aus dem Sturmkanal Wasser zu entnehmen. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, welche Wassermenge zum Betrieb der Fischteichanlage der Beschwerdeführerin erforderlich sei. Es sei zwar eine Konsenswassermenge im Bewilligungsbescheid nicht festgelegt worden, doch ergebe sich eine rechnerische Wassermenge von über 10 l/sec bei einem Querschnitt des Betonrohres von 30 cm. Der Mindestwasserbedarf betrage 12 l/sec. Durch die mit dem bekämpften Bescheid erteilte wasserrechtliche Bewilligung ergebe sich demnach eine Beschränkung ihres Wasserrechtes und damit eine Einschränkung ihrer Fischzucht.

Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Gemäß Abs. 2 der gleichen Gesetzesstelle zählen zu den bestehenden Rechten rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum. Die Beschwerdeführerin hat sich unbestrittenermaßen auf ein bestehendes Recht am Sturmbach, in den der Sturmkanal mündet, gestützt, für das im Bewilligungsbescheid kein Maß der Wasserbenutzung festgelegt ist. Der Zusammenhang der beiden Gewässer steht somit ebenso fest, wie die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Unterlieger durch eine beabsichtigte Wasserentnahme oberhalb. Entgegen der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung ist die Beschwerdeführerin Überliegerin bezüglich der Fischteiche der mitbeteiligten Partei; sie ist Unterliegerin in Ansehung der beabsichtigten Wasserentnahme aus dem Sturmkanal. Somit war vorerst, um beurteilen zu können, ob eine Beeinträchtigung des Rechtes der Beschwerdeführerin tatsächlich stattfindet oder nicht, klarzustellen, welches Maß der Wasserbenutzung der Beschwerdeführerin zusteht. War dieses Maß mangels hinreichender Festlegung (§ 11 Abs. 1 WRG 1959) zweifelhaft, so hätte kraft der Vorschrift des §13 Abs. 2 WRG 1959 lediglich der zur Zeit der wasserrechtlichen Bewilligung maßgebende Bedarf der Beschwerdeführerin Berücksichtigung zu finden gehabt.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Gemäß Absatz 2, der gleichen Gesetzesstelle zählen zu den bestehenden Rechten rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum. Die Beschwerdeführerin hat sich unbestrittenermaßen auf ein bestehendes Recht am Sturmbach, in den der Sturmkanal mündet, gestützt, für das im Bewilligungsbescheid kein Maß der Wasserbenutzung festgelegt ist. Der Zusammenhang der beiden Gewässer steht somit ebenso fest, wie die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Unterlieger durch eine beabsichtigte Wasserentnahme oberhalb. Entgegen der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung ist die Beschwerdeführerin Überliegerin bezüglich der Fischteiche der mitbeteiligten Partei; sie ist Unterliegerin in Ansehung der beabsichtigten Wasserentnahme aus dem Sturmkanal. Somit war vorerst, um beurteilen zu können, ob eine Beeinträchtigung des Rechtes der Beschwerdeführerin tatsächlich stattfindet oder nicht, klarzustellen, welches Maß der Wasserbenutzung der Beschwerdeführerin zusteht. War dieses Maß mangels hinreichender Festlegung (Paragraph 11, Absatz eins, WRG 1959) zweifelhaft, so hätte kraft der Vorschrift des §13 Absatz 2, WRG 1959 lediglich der zur Zeit der wasserrechtlichen Bewilligung maßgebende Bedarf der Beschwerdeführerin Berücksichtigung zu finden gehabt.

Die Erstbehörde hat eine solche Klarstellung nicht getroffen und in der Begründung des Erstbescheides ausgeführt, dass aus der in der Verhandlungsschrift vom 14. März 1967 enthaltenen Feststellung eines Sachverständigen, dass die zufließende Wassermenge nach längerer Trockenheit 5 l/sec betrage, kein Maß der Wasserbenutzung und kein Recht auf diese Menge abzuleiten sei. Auch die belangte Behörde hat dazu nur festgestellt, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Recht der Entnahme von mindestens 5 l/sec nicht unbestritten sei. In der Gegenschrift zur Beschwerde hat sie allerdings ausgeführt, aus den mit Bescheid vom 28. März 1967 genehmigten Projektunterlagen gehe hervor, dass vom damaligen Bewilligungswerber die Entnahmemenge mit 5 l/sec als für den Zweck der Anlage ausreichend befunden worden und auch der damalige Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung in diesem Lichte zu sehen sei. Die belangte Behörde war aber nicht auf Grund der Wassermengenangaben des hydrographischen Dienstes berechtigt, bereits den Schluss zu ziehen, dass das Wasserrecht der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt werde. Vielmehr hätte es noch der Klarstellung des Maßes der Wasserbenutzung der Beschwerdeführerin einer fachkundigen Aussage eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen bedurft, ob durch die beantragte Wasserentnahme oberhalb eine Beeinträchtigung des Wasserrechtes der Beschwerdeführerin am Sturmbach, und zwar an der Entnahmestelle zu erwarten ist oder nicht. Aus dem von der Erstbehörde eingeholten fischereiwirtschaftlichen Gutachten konnte eine solche Feststellung keinesfalls abgeleitet werden.

Da die belangte Behörde dies nicht erkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben.Da die belangte Behörde dies nicht erkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet; er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 aufzuheben.

Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 und Art. I Abschn. A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975, die Abweisung des Kostenmehrbegehrens auf § 58 VwGG 1965.Der Kostenzuspruch stützt sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 und Artikel römisch eins, Abschn. A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,, die Abweisung des Kostenmehrbegehrens auf Paragraph 58, VwGG 1965.

Wien, am 27. April 1976

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001423.X00

Im RIS seit

03.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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