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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0197/65 B 21. Mai 1965 VwSlg 6699 A/1965 RS 1Stammrechtssatz
Bei Einstellung des Verfahrens über eine Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs 2 legcit findet ein Ersatz der Kosten an den Beschwerdeführer nicht statt.Bei Einstellung des Verfahrens über eine Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, legcit findet ein Ersatz der Kosten an den Beschwerdeführer nicht statt.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000074.X02Im RIS seit
27.04.1976Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013