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StVONorm
StVO 1960 §9 Abs7Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1042/69 E 22. Dezember 1969 RS 1Stammrechtssatz
§ 9 Abs 7 StVO ordnet das Halten und Parken dort, wo Bodenmarkierungen angelegt sind, nur innerhalb der durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Aufstellungsräume an und bringt damit eindeutig zum Ausdruck, dass das Aufstellen von Fahrzeugen außerhalb der Bodenmarkierungen unzulässig ist.Paragraph 9, Absatz 7, StVO ordnet das Halten und Parken dort, wo Bodenmarkierungen angelegt sind, nur innerhalb der durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Aufstellungsräume an und bringt damit eindeutig zum Ausdruck, dass das Aufstellen von Fahrzeugen außerhalb der Bodenmarkierungen unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002036.X01Im RIS seit
21.03.2003Zuletzt aktualisiert am
25.01.2023