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StVONorm
StVO 1960 §9 Abs7Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmelz, Dr. Großmann, Dr. Pichler und Dr. Drexler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des Ing. PR in G, vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, Neutorgasse 50, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. August 1975, Zl. VerkR-4684/1-1975-II, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Dezember 1974 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 3. Juli 1974 um 9.15 Uhr in Linz auf dem Bahnhofplatz gegenüber dem Eingang des Hauptbahnhofes als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws diesen entgegen der Bodenmarkierung abgestellt und hiedurch die Übertretung nach § 9 Abs. 7 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Es wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe von 72 Stunden) verhängt. Die Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug so abgestellt habe, daß eine Bodenmarkierung (weiße Linie) sich unter dem Fahrzeug befand.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Dezember 1974 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 3. Juli 1974 um 9.15 Uhr in Linz auf dem Bahnhofplatz gegenüber dem Eingang des Hauptbahnhofes als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws diesen entgegen der Bodenmarkierung abgestellt und hiedurch die Übertretung nach Paragraph 9, Absatz 7, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Es wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe von 72 Stunden) verhängt. Die Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug so abgestellt habe, daß eine Bodenmarkierung (weiße Linie) sich unter dem Fahrzeug befand.
In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung gab der Beschwerdeführer - wie schon in erster Instanz - als richtig zu, daß eine Bodenmarkierungslinie sich unter seinem Fahrzeug befunden habe, doch vertrat er die Ansicht, daß diese von ihm gewählte Art des Abstellens keinem anderen Fahrzeug Parkraum weggenommen, vielmehr das Zu- und Abfahren seines und des daneben geparkten Fahrzeuges erleichtert habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung in der Schuldfrage keine Folge, setzte jedoch die verhängte Geldstrafe auf S 500,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) herab. Sie vertrat zur Schuldfrage die Ansicht, ein überragen der Bodenmarkierung durch das Fahrzeug könne nicht mit behauptetem Parkraumsparen entschuldigt werden, daher sei der Tatbestand hergestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 7 StVO 1960 haben die Lenker dann, wenn die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt wird, die Fahrzeuge entsprechend dieser Regelung abzustellen. Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche abzustellen. Durch diese Vorschrift ordnet der Gesetzgeber das Halten und Parken nur innerhalb des durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Aufstellraumes an und bringt dadurch zum Ausdruck, daß das Aufstellen von Fahrzeugen außerhalb der Bodenmarkierungen unzulässig ist (Erkenntnis vom 22. Dezember 1969, Zl. 1042/69 = ZVR 1970/193, wobei in der letztgenannten Veröffentlichung offenbar infolge eines Druckfehlers irrig von „§ 9 Abs. 4“ statt richtig von „9 Abs. 7“ StVO die Rede ist. In diesem Erkenntnis wird auch ausgeführt, daß auf die bestmögliche Platzausnützung eben schon bei der Anlegung der Bodenmarkierung Bedacht zu nehmen ist und daß es daher im Einzelfall nicht Sache des Lenkers ist, entgegen der Bodenmarkierung eine andere Art des Abstellens zu suchen. Die Erwägungen dieses Erkenntnisses können auch noch durch einen Vergleich zwischen dem ersten und dem zweiten Satz des § 9 Abs. 7 StVO 1960 gestützt werden: Während es der Gesetzgeber den Lenkern einspuriger Fahrzeuge zur Pflicht macht, innerhalb der Bodenmarkierung die Fahrzeuge „nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche“ aufzustellen, somit solchen Lenkern innerhalb dieser Grenzen einen gewissen Spielraum zum Aufstellen gewährt, lautet der Gesetzesbefehl an Lenker mehrspuriger Fahrzeuge unzweideutig, daß die. Aufstellung der Regelung der Bodenmarkierung entsprechend vorzunehmen ist. Es kann daher nicht Sache des Lenkers sein, in Abweichung von der Regelung der Bodenmarkierung nach einer ihm besser und platzsparender scheinenden Aufstellungsart zu suchen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, StVO 1960 haben die Lenker dann, wenn die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt wird, die Fahrzeuge entsprechend dieser Regelung abzustellen. Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche abzustellen. Durch diese Vorschrift ordnet der Gesetzgeber das Halten und Parken nur innerhalb des durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Aufstellraumes an und bringt dadurch zum Ausdruck, daß das Aufstellen von Fahrzeugen außerhalb der Bodenmarkierungen unzulässig ist (Erkenntnis vom 22. Dezember 1969, Zl. 1042/69 = ZVR 1970/193, wobei in der letztgenannten Veröffentlichung offenbar infolge eines Druckfehlers irrig von „§ 9 Absatz 4, statt richtig von „9 Absatz 7, StVO die Rede ist. In diesem Erkenntnis wird auch ausgeführt, daß auf die bestmögliche Platzausnützung eben schon bei der Anlegung der Bodenmarkierung Bedacht zu nehmen ist und daß es daher im Einzelfall nicht Sache des Lenkers ist, entgegen der Bodenmarkierung eine andere Art des Abstellens zu suchen. Die Erwägungen dieses Erkenntnisses können auch noch durch einen Vergleich zwischen dem ersten und dem zweiten Satz des Paragraph 9, Absatz 7, StVO 1960 gestützt werden: Während es der Gesetzgeber den Lenkern einspuriger Fahrzeuge zur Pflicht macht, innerhalb der Bodenmarkierung die Fahrzeuge „nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche“ aufzustellen, somit solchen Lenkern innerhalb dieser Grenzen einen gewissen Spielraum zum Aufstellen gewährt, lautet der Gesetzesbefehl an Lenker mehrspuriger Fahrzeuge unzweideutig, daß die. Aufstellung der Regelung der Bodenmarkierung entsprechend vorzunehmen ist. Es kann daher nicht Sache des Lenkers sein, in Abweichung von der Regelung der Bodenmarkierung nach einer ihm besser und platzsparender scheinenden Aufstellungsart zu suchen.
Da der Beschwerdeführer somit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erweisen vermochte, war seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da der Beschwerdeführer somit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erweisen vermochte, war seine Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1975, BGBl. Nr. 4/1975.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 28. April 1976
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002036.X00Im RIS seit
21.03.2003Zuletzt aktualisiert am
25.01.2023