Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §4 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmelz, Dr. Großmann, Dr. Pichler und Dr. Drexler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des Dr. EA in S, vertreten durch Dr. Franz Kreibich, Rechtsanwalt in Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. Juni 1975, Zl. IX-6175/2-1975, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 11. Oktober 1974 wurde der Beschwerdeführer der Übertretungen a) nach § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), b) nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO und c) nach § 5 Abs. 1 StVO schuldig erkannt, weil er am 1. August 1974 um zirka 1.50 Uhr in Salzburg a) einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in alkoholbeeinträchtigtem Zustand von mehr als 0,8 Promille Blutalkoholgehalt gelenkt, b) als Person, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, sich durch Entfernen vom Unfallsort vor Eintreffen des Verkehrsunfallkommandos an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt und c) denselben Pkw im selben alkoholbeeinträchtigten Zustand nach dem Unfall abermals gelenkt habe. Es wurden zu a) und c) jeweils gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO Geldstrafen von S 6.500,-- und S 5.000,-- sowie zu b) gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzarreststrafen zehn Tage, sieben Tage, zwei Tage) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 11. Oktober 1974 wurde der Beschwerdeführer der Übertretungen a) nach Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), b) nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO und c) nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO schuldig erkannt, weil er am 1. August 1974 um zirka 1.50 Uhr in Salzburg a) einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in alkoholbeeinträchtigtem Zustand von mehr als 0,8 Promille Blutalkoholgehalt gelenkt, b) als Person, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, sich durch Entfernen vom Unfallsort vor Eintreffen des Verkehrsunfallkommandos an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt und c) denselben Pkw im selben alkoholbeeinträchtigten Zustand nach dem Unfall abermals gelenkt habe. Es wurden zu a) und c) jeweils gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO Geldstrafen von S 6.500,-- und S 5.000,-- sowie zu b) gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzarreststrafen zehn Tage, sieben Tage, zwei Tage) verhängt.
In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung ließ der Beschwerdeführer zunächst die Bestrafung wegen des oben zu a) genannten Deliktes ausdrücklich unangefochten. Zu lit. c) bestritt er nicht die Tatsache der Alkoholbeeinträchtigung und der Fahrt, doch meinte er, es liege in der Fahrt vor und nach dem Unfall eine einheitliche Tathandlung, deretwegen er nur einmal nach § 5 Abs. 1 StVO bestraft werden dürfe. Der oben zu b) genannten Übertretung fühle er sich deshalb nicht schuldig, weil er nach dem Unfall sogleich angehalten habe und zur Verletzten gelaufen sei, dann habe er einen zufällig des Weges kommenden Pkw-Fahrer gebeten, Rettung und Polizei zu verständigen, dann sei die Rettung gekommen und dieser sei er in Sorge um die Verletzte S. ins Landeskrankenhaus nachgefahren. Im übrigen seien, außer einer Blutlache, am Unfallsort keine Spuren gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich auch später anstandslos dem Alkoholtest und der Blutabnahme unterworfen.In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung ließ der Beschwerdeführer zunächst die Bestrafung wegen des oben zu a) genannten Deliktes ausdrücklich unangefochten. Zu Litera c,) bestritt er nicht die Tatsache der Alkoholbeeinträchtigung und der Fahrt, doch meinte er, es liege in der Fahrt vor und nach dem Unfall eine einheitliche Tathandlung, deretwegen er nur einmal nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO bestraft werden dürfe. Der oben zu b) genannten Übertretung fühle er sich deshalb nicht schuldig, weil er nach dem Unfall sogleich angehalten habe und zur Verletzten gelaufen sei, dann habe er einen zufällig des Weges kommenden Pkw-Fahrer gebeten, Rettung und Polizei zu verständigen, dann sei die Rettung gekommen und dieser sei er in Sorge um die Verletzte S. ins Landeskrankenhaus nachgefahren. Im übrigen seien, außer einer Blutlache, am Unfallsort keine Spuren gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich auch später anstandslos dem Alkoholtest und der Blutabnahme unterworfen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nur teilweise, und zwar insoweit, Folge, als sie die Strafe wegen der oben zu b) genannten Übertretung auf S 700,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) herabsetzte. Im übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, nachdem die Rettung am Unfallsort erschienen war, sei die Hilfeleistungspflicht des Beschwerdeführers (§ 4 Abs. 2 erster Satz StVO) beendet gewesen. Wenn er sodann den Unfallsort verlassen habe, bevor die Polizei eintraf, sodaß der Beschwerdeführer erst später im Landeskrankenhaus von der Polizei ausgeforscht werden konnte, so sei der Tatbestand nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO verwirklicht. Eine durch Schockeinwirkung herbeigeführte Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht erwiesen. Jedoch lägen in der Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei nur aus Sorge um die Verletzte sogleich ins Spital gefahren und habe die Absicht gehabt, sich danach der Polizei zu stellen, wesentliche Milderungsumstände, die die Herabsetzung der wegen dieses Deliktes verhängten Strafe ermöglicht hätten. Hinsichtlich des oben zu c) genannten Deliktes läge deshalb eine selbständige Verwirklichung des Tatbestandes vor, weil der Beschwerdeführer nach dem Unfall sich zwei bis drei Minuten lang um die Verletzte kümmerte, dann die Verständigung der Rettung und Polizei versuchte und dem Rettungswagen ins Spital nachgefahren sei, sodaß es sich selbst dann, wenn der Motor des Pkws des Beschwerdeführers inzwischen nicht abgestellt worden sei, um verschiedene Fahrten (vor und nach dem Unfall, beide im alkoholbeeinträchtigten Zustand) gehandelt habe.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nur teilweise, und zwar insoweit, Folge, als sie die Strafe wegen der oben zu b) genannten Übertretung auf S 700,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) herabsetzte. Im übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, nachdem die Rettung am Unfallsort erschienen war, sei die Hilfeleistungspflicht des Beschwerdeführers (Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz StVO) beendet gewesen. Wenn er sodann den Unfallsort verlassen habe, bevor die Polizei eintraf, sodaß der Beschwerdeführer erst später im Landeskrankenhaus von der Polizei ausgeforscht werden konnte, so sei der Tatbestand nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO verwirklicht. Eine durch Schockeinwirkung herbeigeführte Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht erwiesen. Jedoch lägen in der Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei nur aus Sorge um die Verletzte sogleich ins Spital gefahren und habe die Absicht gehabt, sich danach der Polizei zu stellen, wesentliche Milderungsumstände, die die Herabsetzung der wegen dieses Deliktes verhängten Strafe ermöglicht hätten. Hinsichtlich des oben zu c) genannten Deliktes läge deshalb eine selbständige Verwirklichung des Tatbestandes vor, weil der Beschwerdeführer nach dem Unfall sich zwei bis drei Minuten lang um die Verletzte kümmerte, dann die Verständigung der Rettung und Polizei versuchte und dem Rettungswagen ins Spital nachgefahren sei, sodaß es sich selbst dann, wenn der Motor des Pkws des Beschwerdeführers inzwischen nicht abgestellt worden sei, um verschiedene Fahrten (vor und nach dem Unfall, beide im alkoholbeeinträchtigten Zustand) gehandelt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen hat (vgl. Erkenntnis vom 9. Dezember 1963, Zl. 2029/62 = ZVR 1964/215, Erkenntnis vom 9. Mai 1966, Zl. 627/65, und vom 17. Februar 1969, Zl. 1175/68), ist zwar die Verpflichtung nach § 4 Abs. 2 StVO mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung an sich nicht auf andere Personen übertragbar, doch kann sich der Verpflichtete zu ihrer Erfüllung eines Boten bedienen. Allerdings haftet der Verpflichtete, wenn er sich nicht davon überzeugt hat, ob der Bote seinen Auftrag auch erfüllt hat. Dies bedeutet, daß der nach der genannten Gesetzesstelle Verpflichtete sich nicht darauf verlassen darf, daß die Sicherheitsorgane von dritter Seite vom Unfall verständigt werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen hat vergleiche , Erkenntnis vom 9. Dezember 1963, Zl. 2029/62 = ZVR 1964/215, Erkenntnis vom 9. Mai 1966, Zl. 627/65, und vom 17. Februar 1969, Zl. 1175/68), ist zwar die Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung an sich nicht auf andere Personen übertragbar, doch kann sich der Verpflichtete zu ihrer Erfüllung eines Boten bedienen. Allerdings haftet der Verpflichtete, wenn er sich nicht davon überzeugt hat, ob der Bote seinen Auftrag auch erfüllt hat. Dies bedeutet, daß der nach der genannten Gesetzesstelle Verpflichtete sich nicht darauf verlassen darf, daß die Sicherheitsorgane von dritter Seite vom Unfall verständigt werden.
Im vorliegenden Fall meint der Beschwerdeführer, er habe durch seine Bitte an einen - zufällig vorbeikommenden, daher ihm offenbar unbekannten - Pkw-Lenker, er möge die Rettung und Polizei verständigen, seine Verpflichtung schlechthin erfüllt. Auch der Umstand, daß er der Rettung ins Spital gefolgt sei, deute doch darauf hin, daß er sich der Sachverhaltserhebung nicht habe entziehen wollen. Durch diese Argumentation versucht der Beschwerdeführer, die in der oben genannten gesetzlichen Bestimmung normierte Pflicht gleichsam umzudeuten in den Rechtssatz: Pflichtgemäß handelt, wer sich nicht der Strafverfolgung entzieht. Dabei übersieht aber der Beschwerdeführer, daß das Gesetz weit mehr, nämlich eine aktive Mitwirkung an der Sachverhaltserhebung, verlangt. Diese Erhebung wird aber in der Regel am Unfallsort vorzunehmen sein, selbst wenn dort keine oder verhältnismäßig wenige sichtbare Spuren zurückgeblieben sein sollten. Denn auch die Stellung des unfallbeteiligten Fahrzeuges und die Lage der Verletzten hätten Hinweise auf den Geschehensablauf bieten können. Daß irgendwelche Gründe das Verweilen des Beschwerdeführers am Unfallsort unmöglich machten, wurde in der Beschwerde gar nicht behauptet - die Version vom Schockzustand des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde nicht mehr aufrecht erhalten -, sodaß es bei dem - menschlich verständlichen und als Milderungsgrund von der belangten Behörde ohnehin schon berücksichtigten - Streben des Beschwerdeführers bleibt, sich vom Zustand der schon in der Obhut der Rettung befindlichen Verletzten auch noch im Spital zu überzeugen. Dieses Verhalten vermag aber an der Tatbestandsmäßigkeit der Entfernung des Beschwerdeführers vom Unfallsort im Sinn des § 4 Abs. 1 lit. c StVO nichts zu ändern, weshalb die Unterstellung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter diese Norm zu Recht erfolgte.Im vorliegenden Fall meint der Beschwerdeführer, er habe durch seine Bitte an einen - zufällig vorbeikommenden, daher ihm offenbar unbekannten - Pkw-Lenker, er möge die Rettung und Polizei verständigen, seine Verpflichtung schlechthin erfüllt. Auch der Umstand, daß er der Rettung ins Spital gefolgt sei, deute doch darauf hin, daß er sich der Sachverhaltserhebung nicht habe entziehen wollen. Durch diese Argumentation versucht der Beschwerdeführer, die in der oben genannten gesetzlichen Bestimmung normierte Pflicht gleichsam umzudeuten in den Rechtssatz: Pflichtgemäß handelt, wer sich nicht der Strafverfolgung entzieht. Dabei übersieht aber der Beschwerdeführer, daß das Gesetz weit mehr, nämlich eine aktive Mitwirkung an der Sachverhaltserhebung, verlangt. Diese Erhebung wird aber in der Regel am Unfallsort vorzunehmen sein, selbst wenn dort keine oder verhältnismäßig wenige sichtbare Spuren zurückgeblieben sein sollten. Denn auch die Stellung des unfallbeteiligten Fahrzeuges und die Lage der Verletzten hätten Hinweise auf den Geschehensablauf bieten können. Daß irgendwelche Gründe das Verweilen des Beschwerdeführers am Unfallsort unmöglich machten, wurde in der Beschwerde gar nicht behauptet - die Version vom Schockzustand des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde nicht mehr aufrecht erhalten -, sodaß es bei dem - menschlich verständlichen und als Milderungsgrund von der belangten Behörde ohnehin schon berücksichtigten - Streben des Beschwerdeführers bleibt, sich vom Zustand der schon in der Obhut der Rettung befindlichen Verletzten auch noch im Spital zu überzeugen. Dieses Verhalten vermag aber an der Tatbestandsmäßigkeit der Entfernung des Beschwerdeführers vom Unfallsort im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO nichts zu ändern, weshalb die Unterstellung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter diese Norm zu Recht erfolgte.
Aber auch im zweiten Punkt kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu.
Gemäß § 22 Abs. 1 VStG 1950 sind dann, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Zur Abgrenzung, wann denn verschiedene selbständige Taten vorliegen und wann nur eine einzige Tat, zieht der Verwaltungsgerichtshof das Merkmal des Fehlens oder des Vorliegens eines einheitlichen Willensentschlusses heran (vgl. etwa Erkenntnis vom 21. Oktober 1959, Zl. 2316/58, und vom 21. April 1969, Zl. 1226/67). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Meinung des Beschwerdeführers verfehlt, es stehe die Fahrt von der Unfallstelle zum Landeskrankenhaus mit dem ursprünglich gefaßten Entschluß, überhaupt eine Fahrt anzutreten, in direktem Zusammenhang. Will man nämlich nicht in die unzulässige Vereinfachung verfallen, Ereignisse, die zeitlich aufeinander folgen, seien schon allein deshalb vom einheitlichen Willensentschluß des Handelnden erfaßt, so läßt sich doch kaum eine schärfere Trennung (und damit Unterbrechung) des Willensentschlusses, aus einem Restaurant zu Freunden zu fahren, denken, als die durch einen von niemandem vorhergesehenen oder gar erwarteten Unfall und durch den allein durch den Unfall bedingten neuen Entschluß, nun der beim Unfall Verletzten ins Krankenhaus zu folgen. Es kommt bei diesen beiden grundsätzlich in ihrer Motivation und in ihrer Zielrichtung verschiedenen Willensentschlüssen weder auf die verhältnismäßig kurze Zeit zwischen ihrer jeweiligen Fassung noch auf den - wahrscheinlich bloß auf Gedankenlosigkeit zurückzuführenden - Umstand an, daß der Motor des abgestellten Pkws des Beschwerdeführers weiterhin in Betrieb war.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG 1950 sind dann, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Zur Abgrenzung, wann denn verschiedene selbständige Taten vorliegen und wann nur eine einzige Tat, zieht der Verwaltungsgerichtshof das Merkmal des Fehlens oder des Vorliegens eines einheitlichen Willensentschlusses heran vergleiche , etwa Erkenntnis vom 21. Oktober 1959, Zl. 2316/58, und vom 21. April 1969, Zl. 1226/67). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Meinung des Beschwerdeführers verfehlt, es stehe die Fahrt von der Unfallstelle zum Landeskrankenhaus mit dem ursprünglich gefaßten Entschluß, überhaupt eine Fahrt anzutreten, in direktem Zusammenhang. Will man nämlich nicht in die unzulässige Vereinfachung verfallen, Ereignisse, die zeitlich aufeinander folgen, seien schon allein deshalb vom einheitlichen Willensentschluß des Handelnden erfaßt, so läßt sich doch kaum eine schärfere Trennung (und damit Unterbrechung) des Willensentschlusses, aus einem Restaurant zu Freunden zu fahren, denken, als die durch einen von niemandem vorhergesehenen oder gar erwarteten Unfall und durch den allein durch den Unfall bedingten neuen Entschluß, nun der beim Unfall Verletzten ins Krankenhaus zu folgen. Es kommt bei diesen beiden grundsätzlich in ihrer Motivation und in ihrer Zielrichtung verschiedenen Willensentschlüssen weder auf die verhältnismäßig kurze Zeit zwischen ihrer jeweiligen Fassung noch auf den - wahrscheinlich bloß auf Gedankenlosigkeit zurückzuführenden - Umstand an, daß der Motor des abgestellten Pkws des Beschwerdeführers weiterhin in Betrieb war.
Da somit die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch die belangte Behörde auch in diesem Punkte frei von Rechtsirrtum ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da somit die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch die belangte Behörde auch in diesem Punkte frei von Rechtsirrtum ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. 1975/4.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. 1975/4.
Wien, am 28. April 1976
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001434.X00Im RIS seit
03.04.2003Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016