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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §18 Abs1;Rechtssatz
Als nicht mehr "zweckmäßig nutzbar" im Sinne des § 18 Abs 1 letzter Satz BStG 1971 kann nur eine solche nach einer Teilenteignung verbleibende Grundfläche angesehen werden, die durch die Zwangsabtretung in ihrer Gestalt und Größe so verändert wurde, dass sie ihrem ursprünglichen Zweck, sei es infolge des geringen Ausmaßes oder eine die bisherige Nutzung erheblich beeinträchtigenden ungünstigen Konfiguration des Restgrundes, aber auch durch dessen Abschneidung von einer ausreichenden Verkehrsverbindung, nicht mehr zu dienen geeignet ist (Hinweis E 8.11.1971, 171/71 VwSlg 8103 A/1971).Als nicht mehr "zweckmäßig nutzbar" im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz BStG 1971 kann nur eine solche nach einer Teilenteignung verbleibende Grundfläche angesehen werden, die durch die Zwangsabtretung in ihrer Gestalt und Größe so verändert wurde, dass sie ihrem ursprünglichen Zweck, sei es infolge des geringen Ausmaßes oder eine die bisherige Nutzung erheblich beeinträchtigenden ungünstigen Konfiguration des Restgrundes, aber auch durch dessen Abschneidung von einer ausreichenden Verkehrsverbindung, nicht mehr zu dienen geeignet ist (Hinweis E 8.11.1971, 171/71 VwSlg 8103 A/1971).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000537.X05Im RIS seit
12.03.2003