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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Eine Entscheidung über die Frage der Gesamteinlösung liegt auch vor, wenn diese zwar im Spruch des Bescheides nicht erwähnt, aber in der Bescheidbegründung hierauf eingegangen wurde.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000537.X03Im RIS seit
12.03.2003